Anlage B VO (EU) 2023/1695
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B1.
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Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen für fahrzeugseitige Teilsysteme
Nr. | TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der vorherigen Version | Erläuterung der TSI-Änderung | Übergangsregelung | |||
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Beginn der Entwurfsphase nach Inkrafttreten der TSI | Beginn der Entwurfsphase vor Inkrafttreten der TSI | Produktionsphase | In Betrieb befindliches Fahrzeug | ||||
Behebung von Fehlern der fahrzeugseitigen ZZS | |||||||
1 | Anlage A + Abschnitt 7.2.10.3 | Implementierung der in den technischen Stellungnahmen veröffentlichten Fehlerbehebungen nicht verpflichtend | ZZS-Teilsysteme mit verbindlicher Implementierung der angegebenen Fehlerbehebungen für die ETCS-Funktionalität bis zur Systemversion 2.1 und GSM-R. |
Bei vor dem 1. Januar 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Pflege der Spezifikationen): Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler aufgeführt werden, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, gilt: Die Implementierung der notwendigen Fehlerbehebungen muss bei dem in einen Fahrzeugtyp integrierten ZZS-Teilsystem spätestens sechs Monate nach der Aktualisierung der betroffenen Interoperabilitätskomponenten vorgenommen werden.
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Bei vor dem 1. Januar 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Pflege der Spezifikationen): Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler aufgeführt werden, gilt: Die Implementierung der notwendigen Fehlerbehebungen muss bei dem in ein Fahrzeug integrierten ZZS-Teilsystem spätestens
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Bei nach dem 1. Januar 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Pflege der Spezifikationen): Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler aufgeführt werden, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, gilt: Die Implementierung des vollständigen Wartungspakets an Fehlerbehebungen muss bei dem in einen Fahrzeugtyp integrierten ZZS-Teilsystem spätestens sechs Monate nach der Aktualisierung der betroffenen Interoperabilitätskomponenten vorgenommen werden.
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Bei nach dem 1. Januar 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Pflege der Spezifikationen): Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler aufgeführt werden, gilt: Die Implementierung des vollständigen Wartungspakets an Fehlerbehebungen muss bei dem in einen Fahrzeugtyp integrierten ZZS-Teilsystem spätestens
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Fahrzeugseitige ETCS-Implementierung | |||||||
2 | Abschnitte 7.4.2.1 und 7.4.3 | In Abschnitt 7.4.2.1.2 und Abschnitt 7.4.3 Nummer 2 sind Ausnahmen von der Pflicht zur Ausrüstung neuer Fahrzeuge mit ETCS vorgesehen. |
Abschnitt 7.4.2.1.2 und Abschnitt 7.4.3 Nummer 2 gestrichen. Alle neu gebauten Fahrzeuge sind mit ETCS auszurüsten. |
Gilt unmittelbar
Gilt für Spezialfahrzeuge ab dem 1. Januar 2026 in Bezug auf 7.4.3.2. |
Gilt ab 1. Januar 2028
Gilt für Spezialfahrzeuge ab dem 1. Januar 2030 in Bezug auf 7.4.3.2. |
Gilt ab 1. Januar 2030
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Nicht zutreffend |
3 | Abschnitt 7.4.2.2 | 7.4.2.2 gilt nur für die Aufrüstung bestehender Fahrzeuge für den Hochgeschwindigkeitsverkehr | 7.4.2.2 gilt für Fahrzeugtypen und/oder Fahrzeuge, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist |
Gilt unmittelbar Gilt für Spezialfahrzeuge ab dem 1. Januar 2026. |
Gilt ab 1. Januar 2028
Gilt für Spezialfahrzeuge ab dem 1. Januar 2030. |
Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
4 | Abschnitt 7.4.2.3 0 | 7.4.2.4 Erweiterung des Verwendungsgebiets: Ausnahmen von der Ausrüstung mit ETCS unter Nummer 3 | 7.4.2.4 Erweiterung des Verwendungsgebiets: Ausnahmen unter Nummer 3 gestrichen | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend | Gilt ab 1. Januar 2030 |
ETCS-Systemversionen | |||||||
5 | Anlage A — Abschnitte 7.4.2.4.1 und 7.4.2.4.2 für den Versionsumfang von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen von 1.0 bis einschließlich 2.1 | Die reduzierte fahrzeugseitige Mindestausstattung ist der Versionsumfang bis zur ETCS-Systemversion 2.0. | Die reduzierte fahrzeugseitige Mindestausstattung ist der Versionsumfang bis zur ETCS-Systemversion 2.1. | Gilt drei Jahre nach Inkrafttreten der TSI | Gilt ab 1. Januar 2030 | Gilt für neu gebaute Fahrzeuge ab 1. Januar 2030 | Nicht zutreffend |
6 | Anlage A — Abschnitte 7.4.2.4.1 und 7.4.2.4.2 für den Versionsumfang von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen von 1.0 bis einschließlich 2.2 | Nicht zutreffend | Fahrzeugseitige Implementierung gemeldeter ETCS-Funktionen der Systemversion 2.2. |
Die Entwurfsphase begann nach der Bekanntgabe durch den IB und die Bekanntgabe erfolgt nach dem 1. Januar 2025: Es gilt unmittelbar die ETCS-Systemversion 2.2. |
Die ETCS-Systemversion 2.2 gilt, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:
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Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
Die Entwurfsphase begann vor der Bekanntgabe durch den IB oder die Bekanntgabe erfolgte vor dem 1. Januar 2025: Die ETCS-Systemversion 2.2 gilt, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:
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7 | Anlage A — Abschnitte 7.4.2.4.1, 7.4.2.4.2 und 7.4.1.3 für den Versionsumfang von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen von 1.0 bis einschließlich 3.0 | Nicht zutreffend | Fahrzeugseitige Implementierung gemeldeter ETCS-Funktionen der Systemversion 3.0(1) |
Nicht zutreffend.
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Nicht zutreffend.
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Nicht zutreffend.
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Nicht zutreffend.
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Die Entwurfsphase begann vor der Bekanntgabe durch den IB oder die Bekanntgabe erfolgte vor Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS: siehe Übergangsregelung in der Spalte „Beginn der Entwurfsphase vor Inkrafttreten der TSI” . |
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8 | Anlage A — 7.4.2.3 0 | Verbindliche Verwendung der Systemversion 2.0 oder höher im Falle der Erweiterung des Verwendungsgebiets | Rechtliche Verpflichtung zur verbindlichen Verwendung der Systemversion 2.1 oder höher im Falle einer Erweiterung des Verwendungsgebiets nur dann, wenn die Erweiterung des Verwendungsgebiets mit einem Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung kombiniert wird. | Gilt unmittelbar | Gilt unmittelbar | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
Frühere Spezifikationsgruppen #2 und #3 | |||||||
9 | Anlage A — Tabelle A 2 | Anlage A — Tabelle A 2 2 — Spezifikationsgruppe #2 | Die Spezifikationen in Anlage A — Tabelle A 2 umfassen nicht die ETCS-Systemversion 2.0, da die reduzierte fahrzeugseitige Mindestausstattung der Versionsumfang bis ETCS-Systemversion 2.1 ist. |
Gilt drei Jahre nach Inkrafttreten der TSI In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. |
Gilt ab 1. Januar 2030 In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. |
Gilt für neu gebaute Fahrzeuge ab 1. Januar 2030 In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. |
Nicht zutreffend In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. |
10 | Anlage A — Tabelle A 2 | Anlage A — Tabelle A 2 3 — Spezifikationsgruppe #3 | Die Spezifikationen in Anlage A — Tabelle A 2 enthalten die vereinbarte fehlerkorrigierte Version der früheren Spezifikationsgruppe #3. |
Gilt drei Jahre nach Inkrafttreten der TSI In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. |
Gilt ab 1. Januar 2030 In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. |
Gilt für neu gebaute Fahrzeuge ab 1. Januar 2032 In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. |
Nicht zutreffend In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. |
CMD | |||||||
11 | 4.2.2 Buchstabe b — Erkennung von Kaltbewegungen (CMD) | CMD optional | CMD verbindlich | Gilt unmittelbar, wenn ETCS zum ersten Mal in eine Fahrzeugkonstruktion eingebaut wird. | Gilt ab dem 1. Januar 2028, wenn ETCS zum ersten Mal in eine Fahrzeugkonstruktion eingebaut wird. | Gilt für in Verkehr gebrachte neu gebaute Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2030. | Nicht zutreffend |
Fahrzeugseitige ATO-Implementierung | |||||||
12 | 4.2.18 + Abschnitt 7.2.9.2 | Nicht zutreffend | Fahrzeugseitige ATO-Spezifikationen und Implementierungsanforderungen |
Die Entwurfsphase begann nach der Bekanntgabe durch den IB und die Bekanntgabe erfolgt nach dem 1. Januar 2025: Anforderungen bezüglich fahrzeugseitigem ATO gelten unmittelbar. Die Entwurfsphase begann vor der Bekanntgabe durch den IB oder die Bekanntgabe erfolgte vor dem 1. Januar 2025: Anforderungen bezüglich fahrzeugseitigem ATO gelten, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:
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Anforderungen bezüglich fahrzeugseitigem ATO gelten, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:
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Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
Modularität der fahrzeugseitigen ZZS | |||||||
13 |
Index 90 + Abschnitt 5.2.2.2. |
Nicht zutreffend |
Obligatorische Implementierung einer ethernetbasierten Plattform Neue Anforderung im Falle einer Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten gemäß Tabelle 5.1 |
Gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten der TSI für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, die einer Erstgenehmigung bedürfen | Gilt sieben Jahre nach Inkrafttreten der TSI für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, die einer Erstgenehmigung bedürfen | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
14 |
Anlage A — ZZS- und Fahrzeug-Schnittstellen Index 81, 82, 88, 90 |
Nicht zutreffend | Verbindliche Implementierung von fahrzeugseitigen Schnittstellen zwischen dem ZZS-Teilsystem und dem Teilsystem „Fahrzeuge” | Gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten der TSI für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, die einer Erstgenehmigung bedürfen | Gilt sieben Jahre nach Inkrafttreten der TSI für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, die einer Erstgenehmigung bedürfen | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
Fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung: | |||||||
15 | Abschnitt 7.3.2.2 | Nicht zutreffend | Fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung(3) |
Nicht zutreffend.
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Nicht zutreffend.
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Nicht zutreffend.
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Nicht zutreffend.
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Die Entwurfsphase begann vor der Bekanntgabe durch den IB: siehe Übergangsregelung in der Spalte „Beginn der Entwurfsphase vor Inkrafttreten der TSI” . |
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Teilkonformität | |||||||
16 | Abschnitt 6.1.1.2 | Abschnitte 6.1.1.3 und 6.4.3 gestrichen. | In Bezug auf 6.1.1.2 ist es nicht länger möglich, verbindliche Funktionen, Schnittstellen oder Leistungsmerkmale auszuschließen, es sei denn, sie sind in Anlage G aufgeführt. | Drei Jahre nach Inkrafttreten der TSI. Bei Rückgriff auf Teilkonformität muss eine Einsatzbedingung in ihre Genehmigung für das Inverkehrbringen aufgenommen werden, mit der die Konformität bei der nächsten Aufrüstung des Zugsicherungsteils des Fahrzeugs verbindlich vorgeschrieben wird. | Sieben Jahre nach Inkrafttreten der TSI. | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
Übersetzung der Anzeigen der Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine | |||||||
17 | Anlage E | Keine verbindliche harmonisierte Übersetzung von Anzeigen der Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine | Harmonisierte Übersetzung von Anzeigen der Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine | Gilt unmittelbar | Sieben Jahre nach Inkrafttreten der TSI. | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
Nr. | TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der vorherigen Version | Erläuterung der TSI-Änderung | Übergangsregelung | |||
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Beginn der Entwurfsphase nach Inkrafttreten der TSI | Beginn der Entwurfsphase vor Inkrafttreten der TSI | Produktionsphase | In Betrieb befindliches Fahrzeug | ||||
1 | Index 77 | V4 — Frequenzmanagement für das Fahrzeug nicht vollständig definiert | V5 — Frequenzmanagement für das Fahrzeug vollständig definiert |
Gilt unmittelbar mit Ausnahme von Abschnitt 3.2.2. Dieser Abschnitt gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten der TSI für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, für die eine Erstgenehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 erforderlich ist. Gilt sieben Jahre nach Inkrafttreten der TSI für geänderte Fahrzeugkonstruktionen, für die eine neue Genehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 erforderlich ist. |
Gilt sieben Jahre nach Inkrafttreten der TSI | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
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B2.
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Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen für das streckenseitige ZZS-Teilsystem
Nr. | TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der vorherigen Version | Erläuterung der TSI-Änderung | Übergangsregelung |
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Behebung von Fehlern der streckenseitigen ZZS | ||||
1 |
Anlage A + Abschnitte 7.4.1.2 und 7.2.10.3 |
Spezifikationsgruppen 1, 2 und 3 ohne Fehlerbehebungen | Tabelle A2 umfasst die in eine Spezifikationsgruppe gepflegten Funktionen. |
Bei streckenseitigen ZZS-Teilsystemen, die sich in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder in Betrieb befinden, müssen die aufgeführten Fehlerbehebungen für die gemäß Abschnitt 7.2.10.1 unannehmbaren Fehler innerhalb folgender Frist behoben werden:
Streckenseitige ZZS-Teilsysteme, die nach Inkrafttreten dieser TSI in Betrieb genommen werden und sich noch nicht in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden, müssen unmittelbar der gepflegten Spezifikationsgruppe dieser TSI entsprechen. |
Verbesserungen der streckenseitigen ZZS | ||||
2 | ETCS: Anlage A; + Abschnitt 7.4.1.3 | Nicht zutreffend | Neue ETCS-Funktionen aus den Systemversionen 2.2 bis 3.0 | Gilt im Falle der Implementierung (optionale streckenseitige Funktion) unmittelbar für mit ETCS ausgerüstete Strecken |
3 | ETCS: Anlage A; Tabelle A.2 — Index 38, Index 101 | Definition der Markierungstafel, basierend auf 06E068 | EN 16494 und technische Vorschriften für harmonisierte Markierungstafeln |
Gilt unmittelbar, wenn:
Detaillierte Bestimmungen zu den geltenden Anforderungen für den Einbau der harmonisierten Markierungstafeln sind in dem in Anlage A — Tabelle A.2 — Index 101 genannten Dokument enthalten. |
4 | 4.2.19 | Keine Spezifikationen | Streckenseitige ATO-Implementierung | Gilt im Falle der Implementierung (optionale streckenseitige Funktion) unmittelbar für die ATO-GoA1/2-Implementierung auf mit ETCS ausgerüsteten Strecken |
5 | FRMCS-Funksystem | Keine Spezifikationen | Neue FRMCS-Spezifikationsgruppe | Gilt im Falle der Implementierung (optionale streckenseitige Funktion) unmittelbar für FRMCS-Vorhaben, wenn FRMCS-Spezifikationen fertiggestellt und im Rahmen einer Änderung dieser TSI ZZS veröffentlicht wurden. |
Teilkonformität | ||||
6 | Nicht zutreffend | Abschnitte 6.1.1.3 und 6.4.3 gestrichen. | Bei Implementierung müssen alle Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen oder Leistung dem Kapitel 4 (einschließlich der in Anlage A genannten Spezifikationen) entsprechen. | Sieben Jahre nach Inkrafttreten der TSI. |
Frühere Spezifikationsgruppen #1, #2 und #3 | ||||
7 | Anlage A — Tabelle A 2 | Anlage A — Tabelle A 2 1 — Spezifikationsgruppe #1, Tabelle A 2 2 — Spezifikationsgruppe #2, Tabelle A 2 3 — Spezifikationsgruppe #3 | Tabelle A 2 umfasst die in eine Spezifikationsgruppe gepflegten Funktionen. | Anforderungen und Fristen gemäß Abschnitt 7.4.1.2. |
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B3
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Änderungen der Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten und Übergangsregelungen für das ZZS-Teilsystem
Nr. | TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der vorherigen Version | Erläuterung der TSI-Änderung | Übergangsregelung |
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1 |
Anlage A + Abschnitt 4.2.20.1 + Abschnitt 7.2.10.2 |
Technische Stellungnahmen zu Fehlern nach Artikel 10 sind nicht rechtsverbindlich | Implementierung von Fehlerbehebungen in fahrzeugseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten für bestehende ZZS-Teilsysteme bei ETCS-Funktionalität bis zur Systemversion 2.1 und GSM-R. |
Wenn für das in der Fahrzeuggenehmigung angegebene Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler aufgeführt werden, gilt:
Diese Übergangsregelung kann im Einvernehmen mit dem Antragsteller für die EG-Prüfung des fahrzeugseitigen Teilsystems und dem Eisenbahnunternehmen flexibel gehandhabt werden, solange die allgemeine Übergangsregelung (nach Tabelle B1.1 plus Tabelle B3) eingehalten wird.
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2 |
Anlage A + Abschnitt 4.2.20.1 + Abschnitt 7.2.10.2 |
Technische Stellungnahmen zu Fehlern nach Artikel 10 sind nicht rechtsverbindlich | Implementierung von Fehlerbehebungen in streckenseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten für neue streckenseitige ZZS-Vorhaben bei ETCS-Funktionalität bis zur Systemversion 2.1 und GSM-R. | Streckenseitige ERTMS-Interoperabilitätskomponenten, die in ein streckenseitiges ZZS-Teilsystem integriert sind, bei dem sich das Vorhaben noch nicht in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet, müssen unmittelbar der gepflegten Spezifikationsgruppe dieser TSI entsprechen. |
3 |
Anlage A + Abschnitt 4.2.20.1 + Abschnitt 7.2.10.2 |
Technische Stellungnahmen zu Fehlern nach Artikel 10 sind nicht rechtsverbindlich | Implementierung von Fehlerbehebungen in streckenseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten für bestehende streckenseitige ZZS-Vorhaben (d. h. streckenseitiges Teilsystem in fortgeschrittener Einführungsphase oder in Betrieb) | Bei streckenseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten, die in ein streckenseitiges ZZS-Teilsystem integriert sind, bei dem sich das Vorhaben in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet, oder die in ein sich in Betrieb befindliches streckenseitiges ZZS-Teilsystem integriert sind, müssen die aufgeführten Fehlerbehebungen für die unannehmbaren streckenseitigen Fehler für das in der Genehmigung angegebene Verwendungsgebiet innerhalb von 18 Monaten nach Veröffentlichung der IB-Entscheidung umgesetzt werden. |
4 |
Anlage A, Tabelle A.2 Index 90, 92 + 5.2.2.2. |
Entfällt | Implementierung von ethernetbasierter Kommunikation für die Integration mit der IK „Fahrzeugseitiges ATO” und der IK „Fahrzeugseitiges FRMCS” | Bei neuen fahrzeugseitigen ETCS-Interoperabilitätskomponenten, die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der TSI in Verkehr gebracht werden, müssen die ethernetbasierten Verbindungen implementiert sein, die für die Schnittstellen zu ATO und FRMCS erforderlich sind, wie in Index 90 (Abschnitte 3.1.1.2 und 3.1.1.3) und in Index 92 (Abschnitt 7.2) spezifiziert. |
Fußnote(n):
- (1)
- Anmerkung:
- Hat der Mitgliedstaat mit den Akteuren vereinbart, die neue ETCS-Systemversion 3.0 zu implementieren (siehe Abschnitt 7.4.4), so gibt der IB die Zeitpunkte bekannt, zu denen die fahrzeugseitige ETCS-Systemversion 3.0 eine verbindliche Anforderung an die Fahrzeugseite gemäß Abschnitt 7.4.1.3 sein wird. In allen Fahrzeugen, die diese Strecken nutzen, muss dann die fahrzeugseitige ETCS-Systemversion 3.0 implementiert werden.
- (2)
Dies betrifft die neue rechtliche Fassung der TSI ZZS mit vollständigen FRMCS- und DAK-Vorbereitungsspezifikationen.
- (3)
- Anmerkung:
- Hat der Mitgliedstaat mit den Akteuren vereinbart, FRMCS zu implementieren (siehe Abschnitt 7.4.4), so gibt der IB die Zeitpunkte bekannt, zu denen das fahrzeugseitige FRMCS-System eine verbindliche Anforderung an die Fahrzeugseite gemäß Abschnitt 7.3.1 sein wird. In allen Fahrzeugen, die diese Strecken nutzen, muss dann das fahrzeugseitige FRMCS-System implementiert werden.
- (4)
Die Phasen sind definiert in Abschnitt 7.2.4.1.1.
- (5)
Die Phasen sind definiert in Abschnitt 7.2.4.1.1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.