Anlage B VO (EU) 2023/1695

B1.
Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen für fahrzeugseitige Teilsysteme

Tabelle B1.1

Übergangsregelung für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem

(4)
Nr. TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der vorherigen Version Erläuterung der TSI-Änderung Übergangsregelung
Beginn der Entwurfsphase nach Inkrafttreten der TSI Beginn der Entwurfsphase vor Inkrafttreten der TSI Produktionsphase In Betrieb befindliches Fahrzeug
Behebung von Fehlern der fahrzeugseitigen ZZS
1 Anlage A + Abschnitt 7.2.10.3 Implementierung der in den technischen Stellungnahmen veröffentlichten Fehlerbehebungen nicht verpflichtend ZZS-Teilsysteme mit verbindlicher Implementierung der angegebenen Fehlerbehebungen für die ETCS-Funktionalität bis zur Systemversion 2.1 und GSM-R.

Bei vor dem 1. Januar 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Pflege der Spezifikationen):

Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler aufgeführt werden, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, gilt:

Die Implementierung der notwendigen Fehlerbehebungen muss bei dem in einen Fahrzeugtyp integrierten ZZS-Teilsystem spätestens sechs Monate nach der Aktualisierung der betroffenen Interoperabilitätskomponenten vorgenommen werden.

Anmerkung:
Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler aufgeführt werden, für die keine neue Genehmigung erforderlich ist, gilt das in einen Fahrzeugtyp integrierte ZZS-Teilsystem als konform mit der Aktualisierung der betreffenden Interoperabilitätskomponenten (gemäß Definition in Tabelle B3).

Bei vor dem 1. Januar 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Pflege der Spezifikationen):

Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler aufgeführt werden, gilt:

Die Implementierung der notwendigen Fehlerbehebungen muss bei dem in ein Fahrzeug integrierten ZZS-Teilsystem spätestens

ein Jahr nach der Aktualisierung der betroffenen Interoperabilitätskomponenten (wie in Tabelle B3 definiert), falls keine neue Genehmigung erforderlich ist,

oder

ein Jahr nach der Aktualisierung des Fahrzeugtyps, falls eine neue Genehmigung erforderlich ist, vorgenommen werden.

Bei nach dem 1. Januar 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Pflege der Spezifikationen):

Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler aufgeführt werden, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, gilt:

Die Implementierung des vollständigen Wartungspakets an Fehlerbehebungen muss bei dem in einen Fahrzeugtyp integrierten ZZS-Teilsystem spätestens sechs Monate nach der Aktualisierung der betroffenen Interoperabilitätskomponenten vorgenommen werden.

Anmerkung:
Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler aufgeführt werden, für die keine neue Genehmigung erforderlich ist, gilt das in einen Fahrzeugtyp integrierte ZZS-Teilsystem als konform mit der Aktualisierung der betreffenden Interoperabilitätskomponenten (gemäß Definition in Tabelle B3).

Bei nach dem 1. Januar 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Pflege der Spezifikationen):

Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler aufgeführt werden, gilt:

Die Implementierung des vollständigen Wartungspakets an Fehlerbehebungen muss bei dem in einen Fahrzeugtyp integrierten ZZS-Teilsystem spätestens

ein Jahr nach der Aktualisierung der betroffenen Interoperabilitätskomponenten (wie in Tabelle B3 definiert), falls keine neue Genehmigung erforderlich ist,

oder

ein Jahr nach der Aktualisierung des Fahrzeugtyps, falls eine neue Genehmigung erforderlich ist, vorgenommen werden.

Fahrzeugseitige ETCS-Implementierung
2 Abschnitte 7.4.2.1 und 7.4.3 In Abschnitt 7.4.2.1.2 und Abschnitt 7.4.3 Nummer 2 sind Ausnahmen von der Pflicht zur Ausrüstung neuer Fahrzeuge mit ETCS vorgesehen.

Abschnitt 7.4.2.1.2 und Abschnitt 7.4.3 Nummer 2 gestrichen.

Alle neu gebauten Fahrzeuge sind mit ETCS auszurüsten.

Gilt unmittelbar

Anmerkung:
„Beginn der Entwurfsphase nach Inkrafttreten der TSI” bezieht sich hier auf „Fahrzeug-Entwurfsphase” für Fahrzeuge ohne ETCS.

Gilt für Spezialfahrzeuge ab dem 1. Januar 2026 in Bezug auf 7.4.3.2.

Gilt ab 1. Januar 2028

Anmerkung:
„Beginn der Entwurfsphase vor Inkrafttreten der TSI” bezieht sich hier auf „Fahrzeug-Entwurfsphase” für Fahrzeuge ohne ETCS.

Gilt für Spezialfahrzeuge ab dem 1. Januar 2030 in Bezug auf 7.4.3.2.

Gilt ab 1. Januar 2030

Anmerkung:
„Produktionsphase” bezieht sich hier auf „Fahrzeug-Produktionsphase” für Fahrzeuge ohne ETCS.
Nicht zutreffend
3 Abschnitt 7.4.2.2 7.4.2.2 gilt nur für die Aufrüstung bestehender Fahrzeuge für den Hochgeschwindigkeitsverkehr 7.4.2.2 gilt für Fahrzeugtypen und/oder Fahrzeuge, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist

Gilt unmittelbar

Gilt für Spezialfahrzeuge ab dem 1. Januar 2026.

Gilt ab 1. Januar 2028

Anmerkung:
Gilt weiterhin unmittelbar für Fahrzeuge für den Hochgeschwindigkeitsverkehr gemäß der vorherigen TSI ZZS.

Gilt für Spezialfahrzeuge ab dem 1. Januar 2030.

Nicht zutreffend Nicht zutreffend
4 Abschnitt 7.4.2.3 0 7.4.2.4 Erweiterung des Verwendungsgebiets: Ausnahmen von der Ausrüstung mit ETCS unter Nummer 3 7.4.2.4 Erweiterung des Verwendungsgebiets: Ausnahmen unter Nummer 3 gestrichen Nicht zutreffend Nicht zutreffend Nicht zutreffend Gilt ab 1. Januar 2030
ETCS-Systemversionen
5 Anlage A — Abschnitte 7.4.2.4.1 und 7.4.2.4.2 für den Versionsumfang von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen von 1.0 bis einschließlich 2.1 Die reduzierte fahrzeugseitige Mindestausstattung ist der Versionsumfang bis zur ETCS-Systemversion 2.0. Die reduzierte fahrzeugseitige Mindestausstattung ist der Versionsumfang bis zur ETCS-Systemversion 2.1. Gilt drei Jahre nach Inkrafttreten der TSI Gilt ab 1. Januar 2030 Gilt für neu gebaute Fahrzeuge ab 1. Januar 2030 Nicht zutreffend
6 Anlage A — Abschnitte 7.4.2.4.1 und 7.4.2.4.2 für den Versionsumfang von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen von 1.0 bis einschließlich 2.2 Nicht zutreffend Fahrzeugseitige Implementierung gemeldeter ETCS-Funktionen der Systemversion 2.2.

Die Entwurfsphase begann nach der Bekanntgabe durch den IB und die Bekanntgabe erfolgt nach dem 1. Januar 2025:

Es gilt unmittelbar die ETCS-Systemversion 2.2.

Die ETCS-Systemversion 2.2 gilt, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:

1. Januar 2030;

fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe durch den IB;

Nicht zutreffend Nicht zutreffend

Die Entwurfsphase begann vor der Bekanntgabe durch den IB oder die Bekanntgabe erfolgte vor dem 1. Januar 2025:

Die ETCS-Systemversion 2.2 gilt, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:

1. Januar 2030;

fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe durch den IB;

7 Anlage A — Abschnitte 7.4.2.4.1, 7.4.2.4.2 und 7.4.1.3 für den Versionsumfang von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen von 1.0 bis einschließlich 3.0 Nicht zutreffend Fahrzeugseitige Implementierung gemeldeter ETCS-Funktionen der Systemversion 3.0(1)

Nicht zutreffend.

Anmerkung:
Übergangsregelung nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS(2):

Die Entwurfsphase begann nach der Bekanntgabe durch den IB und die Bekanntgabe erfolgt zwei Jahre nach Änderung der TSI ZZS:

    Es gilt unmittelbar die ETCS-Systemversion 3.0.

Nicht zutreffend.

Anmerkung:
Übergangsregelung nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS(1):

Die ETCS-Systemversion 3.0 gilt, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:

fünf Jahre nach der Änderung der TSI ZZS;

fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe durch den IB;

Nicht zutreffend.

Anmerkung:
Übergangsregelung nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS(1):

    die gemeldete ETCS-Systemversion 3.0 ist verbindlich, wenn sie für die Kompatibilität mit der streckenseitigen Implementierung von ETCS TS 3.0 erforderlich ist.

Nicht zutreffend.

Anmerkung:
Übergangsregelung nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS(2):

    die gemeldete ETCS-Systemversion 3.0 ist verbindlich, wenn sie für die Kompatibilität mit der streckenseitigen Implementierung von ETCS TS 3.0 erforderlich ist.

Die Entwurfsphase begann vor der Bekanntgabe durch den IB oder die Bekanntgabe erfolgte vor Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS:

    siehe Übergangsregelung in der Spalte „Beginn der Entwurfsphase vor Inkrafttreten der TSI” .

8 Anlage A — 7.4.2.3 0 Verbindliche Verwendung der Systemversion 2.0 oder höher im Falle der Erweiterung des Verwendungsgebiets Rechtliche Verpflichtung zur verbindlichen Verwendung der Systemversion 2.1 oder höher im Falle einer Erweiterung des Verwendungsgebiets nur dann, wenn die Erweiterung des Verwendungsgebiets mit einem Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung kombiniert wird. Gilt unmittelbar Gilt unmittelbar Nicht zutreffend Nicht zutreffend
Frühere Spezifikationsgruppen #2 und #3
9 Anlage A — Tabelle A 2 Anlage A — Tabelle A 2 2 — Spezifikationsgruppe #2 Die Spezifikationen in Anlage A — Tabelle A 2 umfassen nicht die ETCS-Systemversion 2.0, da die reduzierte fahrzeugseitige Mindestausstattung der Versionsumfang bis ETCS-Systemversion 2.1 ist.

Gilt drei Jahre nach Inkrafttreten der TSI

In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden.

Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben.

Gilt ab 1. Januar 2030

In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden.

Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben.

Gilt für neu gebaute Fahrzeuge ab 1. Januar 2030

In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden.

Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben.

Nicht zutreffend

In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden.

Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben.

10 Anlage A — Tabelle A 2 Anlage A — Tabelle A 2 3 — Spezifikationsgruppe #3 Die Spezifikationen in Anlage A — Tabelle A 2 enthalten die vereinbarte fehlerkorrigierte Version der früheren Spezifikationsgruppe #3.

Gilt drei Jahre nach Inkrafttreten der TSI

In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden.

Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben.

Gilt ab 1. Januar 2030

In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden.

Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben.

Gilt für neu gebaute Fahrzeuge ab 1. Januar 2032

In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden.

Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben.

Nicht zutreffend

In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden.

Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben.

CMD
11 4.2.2 Buchstabe b — Erkennung von Kaltbewegungen (CMD) CMD optional CMD verbindlich Gilt unmittelbar, wenn ETCS zum ersten Mal in eine Fahrzeugkonstruktion eingebaut wird. Gilt ab dem 1. Januar 2028, wenn ETCS zum ersten Mal in eine Fahrzeugkonstruktion eingebaut wird. Gilt für in Verkehr gebrachte neu gebaute Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2030. Nicht zutreffend
Fahrzeugseitige ATO-Implementierung
12 4.2.18 + Abschnitt 7.2.9.2 Nicht zutreffend Fahrzeugseitige ATO-Spezifikationen und Implementierungsanforderungen

Die Entwurfsphase begann nach der Bekanntgabe durch den IB und die Bekanntgabe erfolgt nach dem 1. Januar 2025:

Anforderungen bezüglich fahrzeugseitigem ATO gelten unmittelbar.

Die Entwurfsphase begann vor der Bekanntgabe durch den IB oder die Bekanntgabe erfolgte vor dem 1. Januar 2025:

Anforderungen bezüglich fahrzeugseitigem ATO gelten, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:

1. Januar 2030;

fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe durch den IB;

Anforderungen bezüglich fahrzeugseitigem ATO gelten, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:

1. Januar 2030;

fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe durch den IB;

Nicht zutreffend Nicht zutreffend
Modularität der fahrzeugseitigen ZZS
13

Index 90

+ Abschnitt 5.2.2.2.

Nicht zutreffend

Obligatorische Implementierung einer ethernetbasierten Plattform

Neue Anforderung im Falle einer Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten gemäß Tabelle 5.1

Gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten der TSI für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, die einer Erstgenehmigung bedürfen Gilt sieben Jahre nach Inkrafttreten der TSI für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, die einer Erstgenehmigung bedürfen Nicht zutreffend Nicht zutreffend
14

Anlage A — ZZS- und Fahrzeug-Schnittstellen

Index 81, 82, 88, 90

Nicht zutreffend Verbindliche Implementierung von fahrzeugseitigen Schnittstellen zwischen dem ZZS-Teilsystem und dem Teilsystem „Fahrzeuge” Gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten der TSI für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, die einer Erstgenehmigung bedürfen Gilt sieben Jahre nach Inkrafttreten der TSI für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, die einer Erstgenehmigung bedürfen Nicht zutreffend Nicht zutreffend
Fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung:
15 Abschnitt 7.3.2.2 Nicht zutreffend Fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung(3)

Nicht zutreffend.

Anmerkung:
Übergangsregelung nach Änderung der TSI:

Die Entwurfsphase begann nach der Bekanntgabe durch den IB und die Bekanntgabe erfolgt zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS: Es gilt unmittelbar die fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung.

Nicht zutreffend.

Anmerkung:
Übergangsregelung nach Änderung der TSI:

Fahrzeugseitiges FRMCS gilt, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:

fünf Jahre nach der Änderung der TSI ZZS;

fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe durch den IB;

Nicht zutreffend.

Anmerkung:
Die fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung ist verbindlich, wenn sie für die Kompatibilität mit der streckenseitigen ausschließlichen FRMCS-Implementierung erforderlich ist.

Nicht zutreffend.

Anmerkung:
Die fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung ist verbindlich, wenn sie für die Kompatibilität mit der streckenseitigen ausschließlichen FRMCS-Implementierung erforderlich ist.

Die Entwurfsphase begann vor der Bekanntgabe durch den IB:

siehe Übergangsregelung in der Spalte „Beginn der Entwurfsphase vor Inkrafttreten der TSI” .

Teilkonformität
16 Abschnitt 6.1.1.2 Abschnitte 6.1.1.3 und 6.4.3 gestrichen. In Bezug auf 6.1.1.2 ist es nicht länger möglich, verbindliche Funktionen, Schnittstellen oder Leistungsmerkmale auszuschließen, es sei denn, sie sind in Anlage G aufgeführt. Drei Jahre nach Inkrafttreten der TSI. Bei Rückgriff auf Teilkonformität muss eine Einsatzbedingung in ihre Genehmigung für das Inverkehrbringen aufgenommen werden, mit der die Konformität bei der nächsten Aufrüstung des Zugsicherungsteils des Fahrzeugs verbindlich vorgeschrieben wird. Sieben Jahre nach Inkrafttreten der TSI. Nicht zutreffend Nicht zutreffend
Übersetzung der Anzeigen der Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine
17 Anlage E Keine verbindliche harmonisierte Übersetzung von Anzeigen der Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine Harmonisierte Übersetzung von Anzeigen der Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine Gilt unmittelbar Sieben Jahre nach Inkrafttreten der TSI. Nicht zutreffend Nicht zutreffend

Tabelle B1.2

Übergangsregelung für das Teilsystem „Fahrzeuge”

(5)
Nr. TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der vorherigen Version Erläuterung der TSI-Änderung Übergangsregelung
Beginn der Entwurfsphase nach Inkrafttreten der TSI Beginn der Entwurfsphase vor Inkrafttreten der TSI Produktionsphase In Betrieb befindliches Fahrzeug
1 Index 77 V4 — Frequenzmanagement für das Fahrzeug nicht vollständig definiert V5 — Frequenzmanagement für das Fahrzeug vollständig definiert

Gilt unmittelbar mit Ausnahme von Abschnitt 3.2.2. Dieser Abschnitt gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten der TSI für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, für die eine Erstgenehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 erforderlich ist.

Gilt sieben Jahre nach Inkrafttreten der TSI für geänderte Fahrzeugkonstruktionen, für die eine neue Genehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 erforderlich ist.

Gilt sieben Jahre nach Inkrafttreten der TSI Nicht zutreffend Nicht zutreffend

B2.
Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen für das streckenseitige ZZS-Teilsystem

Tabelle B2

Übergangsregelung für das streckenseitige ZZS-Teilsystem

Nr. TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der vorherigen Version Erläuterung der TSI-Änderung Übergangsregelung
Behebung von Fehlern der streckenseitigen ZZS
1

Anlage A

+ Abschnitte 7.4.1.2 und 7.2.10.3

Spezifikationsgruppen 1, 2 und 3 ohne Fehlerbehebungen Tabelle A2 umfasst die in eine Spezifikationsgruppe gepflegten Funktionen.

Bei streckenseitigen ZZS-Teilsystemen, die sich in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder in Betrieb befinden, müssen die aufgeführten Fehlerbehebungen für die gemäß Abschnitt 7.2.10.1 unannehmbaren Fehler innerhalb folgender Frist behoben werden:

zwei Jahre nach Veröffentlichung der IB-Entscheidung, falls keine neue Genehmigung erforderlich ist;

zwei Jahre und sechs Monate nach Veröffentlichung der IB-Entscheidung, falls eine neue Genehmigung erforderlich ist.

Streckenseitige ZZS-Teilsysteme, die nach Inkrafttreten dieser TSI in Betrieb genommen werden und sich noch nicht in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden, müssen unmittelbar der gepflegten Spezifikationsgruppe dieser TSI entsprechen.

Verbesserungen der streckenseitigen ZZS
2 ETCS: Anlage A; + Abschnitt 7.4.1.3 Nicht zutreffend Neue ETCS-Funktionen aus den Systemversionen 2.2 bis 3.0 Gilt im Falle der Implementierung (optionale streckenseitige Funktion) unmittelbar für mit ETCS ausgerüstete Strecken
3 ETCS: Anlage A; Tabelle A.2 — Index 38, Index 101 Definition der Markierungstafel, basierend auf 06E068 EN 16494 und technische Vorschriften für harmonisierte Markierungstafeln

Gilt unmittelbar, wenn:

Markierungstafeln erstmals auf einer Strecke installiert werden, die mit ERTMS ausgerüstet wird (die sich noch nicht in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden), selbst wenn gleichzeitig ein Klasse-B-System installiert wird;

oder

Markierungstafeln bei der Erneuerung oder Aufrüstung (die sich noch nicht in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden) des Teilsystems „Infrastruktur” auf einer mit ERTMS ausgerüsteten Strecke installiert werden;

Detaillierte Bestimmungen zu den geltenden Anforderungen für den Einbau der harmonisierten Markierungstafeln sind in dem in Anlage A — Tabelle A.2 — Index 101 genannten Dokument enthalten.

4 4.2.19 Keine Spezifikationen Streckenseitige ATO-Implementierung Gilt im Falle der Implementierung (optionale streckenseitige Funktion) unmittelbar für die ATO-GoA1/2-Implementierung auf mit ETCS ausgerüsteten Strecken
5 FRMCS-Funksystem Keine Spezifikationen Neue FRMCS-Spezifikationsgruppe Gilt im Falle der Implementierung (optionale streckenseitige Funktion) unmittelbar für FRMCS-Vorhaben, wenn FRMCS-Spezifikationen fertiggestellt und im Rahmen einer Änderung dieser TSI ZZS veröffentlicht wurden.
Teilkonformität
6 Nicht zutreffend Abschnitte 6.1.1.3 und 6.4.3 gestrichen. Bei Implementierung müssen alle Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen oder Leistung dem Kapitel 4 (einschließlich der in Anlage A genannten Spezifikationen) entsprechen. Sieben Jahre nach Inkrafttreten der TSI.
Frühere Spezifikationsgruppen #1, #2 und #3
7 Anlage A — Tabelle A 2 Anlage A — Tabelle A 2 1 — Spezifikationsgruppe #1, Tabelle A 2 2 — Spezifikationsgruppe #2, Tabelle A 2 3 — Spezifikationsgruppe #3 Tabelle A 2 umfasst die in eine Spezifikationsgruppe gepflegten Funktionen. Anforderungen und Fristen gemäß Abschnitt 7.4.1.2.

B3
Änderungen der Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten und Übergangsregelungen für das ZZS-Teilsystem

Tabelle B3

Übergangsregelung für ZZS-Interoperabilitätskomponenten

Gemäß Abschnitt 7.2.4.3 Interoperabilitätskomponenten gelten die für ZZS-Teilsysteme festgelegten Übergangszeiträume für die Interoperabilitätskomponenten, sofern in dieser Tabelle nichts anderes angegeben ist.
Nr. TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der vorherigen Version Erläuterung der TSI-Änderung Übergangsregelung
1

Anlage A

+ Abschnitt 4.2.20.1

+ Abschnitt 7.2.10.2

Technische Stellungnahmen zu Fehlern nach Artikel 10 sind nicht rechtsverbindlich Implementierung von Fehlerbehebungen in fahrzeugseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten für bestehende ZZS-Teilsysteme bei ETCS-Funktionalität bis zur Systemversion 2.1 und GSM-R.

Wenn für das in der Fahrzeuggenehmigung angegebene Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler aufgeführt werden, gilt:

a)
Bei vor dem 1. Januar 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Spezifikationen zur Fehlerbehebung): Die Implementierung der innerhalb des in der Genehmigung angegebenen Verwendungsgebiets notwendigen Fehlerbehebungen muss bei in einem Fahrzeug integrierten fahrzeugseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten spätestens 18 Monate nach Veröffentlichung der IB-Entscheidung vorgenommen werden.
b)
Bei nach dem 1. Januar 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Spezifikationen zur Fehlerbehebung): In ein Fahrzeug integrierte fahrzeugseitige ERTMS-Interoperabilitätskomponenten müssen 18 Monate nach Veröffentlichung der IB-Entscheidung der gepflegten Spezifikationsgruppe dieser TSI entsprechen.

Diese Übergangsregelung kann im Einvernehmen mit dem Antragsteller für die EG-Prüfung des fahrzeugseitigen Teilsystems und dem Eisenbahnunternehmen flexibel gehandhabt werden, solange die allgemeine Übergangsregelung (nach Tabelle B1.1 plus Tabelle B3) eingehalten wird.

Anmerkung:
Sind für das betreffende Verwendungsgebiet keine Fehler aufgeführt, so werden Fehlerbehebungen gemäß der mit dem Punkt „Teilkonformität” verbundenen Übergangsregelung verbindlich implementiert.
2

Anlage A

+ Abschnitt 4.2.20.1

+ Abschnitt 7.2.10.2

Technische Stellungnahmen zu Fehlern nach Artikel 10 sind nicht rechtsverbindlich Implementierung von Fehlerbehebungen in streckenseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten für neue streckenseitige ZZS-Vorhaben bei ETCS-Funktionalität bis zur Systemversion 2.1 und GSM-R. Streckenseitige ERTMS-Interoperabilitätskomponenten, die in ein streckenseitiges ZZS-Teilsystem integriert sind, bei dem sich das Vorhaben noch nicht in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet, müssen unmittelbar der gepflegten Spezifikationsgruppe dieser TSI entsprechen.
3

Anlage A

+ Abschnitt 4.2.20.1

+ Abschnitt 7.2.10.2

Technische Stellungnahmen zu Fehlern nach Artikel 10 sind nicht rechtsverbindlich Implementierung von Fehlerbehebungen in streckenseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten für bestehende streckenseitige ZZS-Vorhaben (d. h. streckenseitiges Teilsystem in fortgeschrittener Einführungsphase oder in Betrieb) Bei streckenseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten, die in ein streckenseitiges ZZS-Teilsystem integriert sind, bei dem sich das Vorhaben in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet, oder die in ein sich in Betrieb befindliches streckenseitiges ZZS-Teilsystem integriert sind, müssen die aufgeführten Fehlerbehebungen für die unannehmbaren streckenseitigen Fehler für das in der Genehmigung angegebene Verwendungsgebiet innerhalb von 18 Monaten nach Veröffentlichung der IB-Entscheidung umgesetzt werden.
4

Anlage A, Tabelle A.2

Index 90, 92

+ 5.2.2.2.

Entfällt Implementierung von ethernetbasierter Kommunikation für die Integration mit der IK „Fahrzeugseitiges ATO” und der IK „Fahrzeugseitiges FRMCS” Bei neuen fahrzeugseitigen ETCS-Interoperabilitätskomponenten, die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der TSI in Verkehr gebracht werden, müssen die ethernetbasierten Verbindungen implementiert sein, die für die Schnittstellen zu ATO und FRMCS erforderlich sind, wie in Index 90 (Abschnitte 3.1.1.2 und 3.1.1.3) und in Index 92 (Abschnitt 7.2) spezifiziert.

Fußnote(n):

(1)
Anmerkung:
Hat der Mitgliedstaat mit den Akteuren vereinbart, die neue ETCS-Systemversion 3.0 zu implementieren (siehe Abschnitt 7.4.4), so gibt der IB die Zeitpunkte bekannt, zu denen die fahrzeugseitige ETCS-Systemversion 3.0 eine verbindliche Anforderung an die Fahrzeugseite gemäß Abschnitt 7.4.1.3 sein wird. In allen Fahrzeugen, die diese Strecken nutzen, muss dann die fahrzeugseitige ETCS-Systemversion 3.0 implementiert werden.
(2)

Dies betrifft die neue rechtliche Fassung der TSI ZZS mit vollständigen FRMCS- und DAK-Vorbereitungsspezifikationen.

(3)
Anmerkung:
Hat der Mitgliedstaat mit den Akteuren vereinbart, FRMCS zu implementieren (siehe Abschnitt 7.4.4), so gibt der IB die Zeitpunkte bekannt, zu denen das fahrzeugseitige FRMCS-System eine verbindliche Anforderung an die Fahrzeugseite gemäß Abschnitt 7.3.1 sein wird. In allen Fahrzeugen, die diese Strecken nutzen, muss dann das fahrzeugseitige FRMCS-System implementiert werden.
(4)

Die Phasen sind definiert in Abschnitt 7.2.4.1.1.

(5)

Die Phasen sind definiert in Abschnitt 7.2.4.1.1.

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