Artikel 2 VO (EU) 2023/1773

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Berichtspflichtiger Anmelder” ist jede der folgenden Personen:

a)
der Einführer, der in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt;
b)
die Person, der eine Bewilligung der Abgabe einer Zollanmeldung im Sinne des Artikels 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erteilt wurde und die die Einfuhr von Waren anmeldet;
c)
der indirekte Zollvertreter, sofern die Zollanmeldung von dem gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ernannten indirekten Zollvertreter abgegeben wird, wenn der Einführer außerhalb der Union niedergelassen ist, oder sofern sich der indirekte Zollvertreter gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2023/956 mit den Berichtspflichten einverstanden erklärt hat.

2.
„Abzug” ist jeder Betrag, sei es in monetärer oder sonstiger Form, um den sich der von einer zur Zahlung des CO2-Preises verpflichteten Person zu zahlende oder gezahlte Betrag vor oder nach dessen Zahlung reduziert.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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