Artikel 3 VO (EU) 2023/1773

Berichtspflichten der berichtspflichtigen Anmelder

(1) Jeder berichtspflichtige Anmelder meldet auf Grundlage der vom Betreiber mitgeteilten Daten, wie in Anhang III dieser Verordnung vorgesehen, folgende Angaben zu den in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren, die in dem Quartal, auf das sich der CBAM-Bericht bezieht, eingeführt wurden:

a)
die Menge der eingeführten Waren in Megawattstunden (bei Strom) bzw. in Tonnen (bei anderen Waren);
b)
die Warenart unter Angabe ihres KN-Codes.

(2) Jeder berichtspflichtige Anmelder macht in den CBAM-Berichten folgende Angaben zu den grauen Emissionen, die mit den in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verbunden sind, so wie diese in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:

a)
das Ursprungsland der eingeführten Waren;
b)
die Anlage, in der die Waren hergestellt wurden, wobei folgende Daten anzugeben sind:

1.
der einschlägige Ortscode der Vereinten Nationen für Handel und Transport (UN/LOCODE) für den Ort;
2.
der Firmenname der Anlage, die Anschrift der Anlage und deren englische Transkription;
3.
die geografischen Koordinaten der Hauptemissionsquelle der Anlage.

c)
die verwendeten Produktionswege im Sinne der Definition in Anhang II Abschnitt 3 dieser Verordnung, woraus die für die Warenherstellung verwendete Technologie hervorgeht, sowie Angaben zu spezifischen Parametern, die den angegebenen gewählten Produktionsweg kennzeichnen, um die direkten grauen Emissionen im Sinne der Definition in Anhang IV Abschnitt 2 dieser Verordnung zu bestimmen;
d)
die mit den Waren verbundenen spezifischen direkten grauen Emissionen, welche durch Umrechnung der zugeordneten direkten Emissionen der Herstellungsverfahren in warenspezifische Emissionen bestimmt werden, ausgedrückt als CO2e-Emissionen pro Tonne, so wie in den Abschnitten F und G des Anhangs III dieser Verordnung vorgesehen;
e)
die Meldeanforderungen mit Auswirkungen auf die grauen Emissionen von Waren nach Anhang IV Abschnitt 2 dieser Verordnung;
f)
für Strom als eingeführte Ware macht der berichtspflichtige Anmelder folgende Angaben:

1.
den für Strom verwendeten Emissionsfaktor, ausgedrückt als Tonnen an CO2e-Emissionen (CO2-Äquivalent) pro MWh (Megawattstunde) gemäß Anhang III Abschnitt D dieser Verordnung;
2.
die für die Bestimmung des Emissionsfaktors des Stroms verwendete Datenquelle oder Methode gemäß Anhang III Abschnitt D dieser Verordnung.

g)
für Stahlerzeugnisse die Kennnummer des spezifischen Stahlwerks, in dem die jeweilige Rohmaterialcharge hergestellt wurde, soweit bekannt.

(3) Jeder berichtspflichtige Anmelder macht in den CBAM-Berichten die folgenden in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Angaben zu den spezifischen indirekten grauen Emissionen:

a)
Stromverbrauch, ausgedrückt in Megawattstunden, des relevanten Herstellungsverfahrens je Tonne hergestellter Waren;
b)
Angaben dazu, ob der Anmelder tatsächliche Emissionen angibt oder Standardwerte, die von der Kommission gemäß Anhang III Abschnitt D dieser Verordnung für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden;
c)
den entsprechenden Emissionsfaktor für Stromverbrauch;
d)
die Menge der spezifischen indirekten grauen Emissionen, welche durch Umrechnung der zugeordneten indirekten grauen Emissionen der Herstellungsverfahren in warenspezifische indirekte Emissionen bestimmt wird, ausgedrückt als CO2e-Emissionen (CO2-Äquivalent) pro Tonne Waren gemäß den Abschnitten F und G des Anhangs III dieser Verordnung.

(4) Weichen die Vorschriften für die Datenbestimmung von den in Anhang III dieser Verordnung angegebenen ab, so muss der berichtspflichtige Anmelder zusätzliche Angaben machen und die methodologische Grundlage der zur Bestimmung der grauen Emissionen verwendeten Vorschriften beschreiben. Die beschriebenen Vorschriften müssen zu einer ähnlichen Abdeckung und Genauigkeit der Emissionsdaten führen, einschließlich der Systemgrenzen, überwachten Herstellungsverfahren, Emissionsfaktoren und sonstigen für die Berechnung und Berichterstattung zugrunde gelegten Methoden.

(5) Für die Zwecke der Berichterstattung kann der berichtspflichtige Anmelder verlangen, dass der Betreiber eine von der Kommission zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage verwendet und den Inhalt für die Mitteilung gemäß den Abschnitten 1 und 2 des Anhangs IV zur Verfügung stellt.

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