Artikel 4 VO (EU) 2023/1773

Berechnung der grauen Emissionen

(1) Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 2 werden die spezifischen grauen Emissionen, die mit den in einer Anlage hergestellten Waren verbunden sind, nach einer der folgenden Methoden ermittelt, welche auf der gemäß Anhang III Abschnitt B.2 dieser Verordnung getroffenen Wahl der Überwachungsmethode beruht, und zwar entweder:

a)
auf der Ermittlung der Emissionen aus Stoffströmen anhand von Tätigkeitsdaten aus Messsystemen und Berechnungsfaktoren aus Laboranalysen oder Standardwerten;
b)
auf der Ermittlung der Emissionen aus einer Emissionsquelle durch kontinuierliche Messung der Konzentration der betreffenden Treibhausgase im Abgasstrom sowie des Abgasstroms als solchem.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bis zum 31. Dezember 2024 die spezifischen grauen Emissionen, die mit in einer Anlage hergestellten Waren verbunden sind, nach einer der folgenden Überwachungs- und Berichterstattungsmethoden berechnet werden, sofern diese zu einer ähnlichen Abdeckung und Genauigkeit der Emissionsdaten führen wie die in dem Absatz aufgeführten Methoden:

a)
CO2-Bepreisungssystem am Anlagenstandort oder
b)
verbindliches Emissionsüberwachungssystem am Anlagenstandort oder
c)
Emissionsüberwachungssystem in der Anlage, was auch die Überprüfung durch einen akkreditierten Prüfer einschließen kann.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf der berichtspflichtige Anmelder bis zum 31. Juli 2024 für jede Wareneinfuhr, für die ihm nicht sämtliche in Artikel 3 Absätze 2 und 3 aufgeführten Angaben vorliegen, andere Methoden zur Emissionsbestimmung anwenden, auch Standardwerte, die von der Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, oder jegliche sonstigen in Anhang III vorgesehenen Standardwerte. In solchen Fällen muss der berichtspflichtige Anmelder die für die Ermittlung der betreffenden Werte befolgte Methodik angeben und in den CBAM-Berichten darauf verweisen.

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