Artikel 9 VO (EU) 2023/1781
Anwendbares Recht und Gerichtsstand des ECIC
(1) Die Gründung und interne Funktionsweise eines ECIC unterliegen
- a)
- dem Unionsrecht, insbesondere dieser Verordnung;
- b)
- im Fall von Angelegenheiten, die im Unionsrecht nicht oder nur teilweise geregelt sind, dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem das ECIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat;
- c)
- der Satzung des ECIC und ihren Durchführungsvorschriften.
(2) Unbeschadet der Fälle, in denen der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof” ) nach den Verträgen zuständig ist, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern in Bezug auf das ECIC, zwischen den Mitgliedern und dem ECIC sowie zwischen einem ECIC und Dritten nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem das ECIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat.
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