Artikel 8 VO (EU) 2023/1781

Haftung des ECIC

(1) Ein ECIC haftet für seine Schulden.

(2) Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des ECIC ist auf ihre jeweiligen Beiträge zum ECIC beschränkt. Die Mitglieder können in der Satzung des ECIC festlegen, dass sie eine pauschale Haftung über ihre jeweiligen Beiträge hinaus oder eine unbeschränkte Haftung übernehmen.

(3) Die Union haftet nicht für die Schulden eines ECIC.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.