ANHANG II VO (EU) 2023/2411

STANDARDFORMBLATT FÜR DAS EINZIGE DOKUMENT GEMÄẞ ARTIKEL 10

Einziges Dokument gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates(1)

[Hier bitte den Namen wie unter Nummer 1 einfügen:] „…”

EU-Nummer: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

1.
Name(n) [der vorgeschlagenen geografischen Angabe] …

[Hier bitte den als geografische Angabe zu schützenden Namen oder – im Fall eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation – den eingetragenen Namen angeben.]

2.
Mitgliedstaat oder Drittland …
3.
Beschreibung des Erzeugnisses
3.1.
Art des Erzeugnisses …
3.2.
Beschreibung des Erzeugnisses, das mit dem unter Nummer 1 aufgeführten Namen bezeichnet wird …

[Das Erzeugnis ist anhand der zur Beschreibung dieses Erzeugnisses üblichen Definitionen und Normen zu identifizieren. Bei der Beschreibung des Erzeugnisses vorrangig auf dessen Besonderheit eingehen und dabei Maßeinheiten und gängige oder technische Vergleichsmaßstäbe verwenden, ohne jedoch technische Eigenschaften, die allen Erzeugnissen dieser Art eigen sind, oder die verbindlichen Rechtsvorschriften für alle Erzeugnisse dieser Art zu nennen.]

3.3.
Besondere Produktionsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen …

[Geben Sie Begründungen etwaiger Einschränkungen oder Ausnahmen an.]

3.4.
Besondere Vorschriften für die Verpackung des Erzeugnisses, das mit dem unter Nummer 1 aufgeführten Namen bezeichnet wird …

[Geben Sie gegebenenfalls produktspezifische Begründungen etwaiger Einschränkungen an.]

3.5.
Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses, das mit dem unter Nummer 1 aufgeführten Namen bezeichnet wird …

[Geben Sie gegebenenfalls Begründungen etwaiger Einschränkungen an.]

4.
Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets …

[Gegebenenfalls eine Karte des geografischen Gebiets einfügen.]

5.
Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet …

[Geben Sie den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses an.

Geben Sie zu diesem Zweck die Faktoren an, auf denen der Zusammenhang beruht, einschließlich gegebenenfalls Elemente der Beschreibung des Erzeugnisses oder der Produktionsmethode, die diesen Zusammenhang begründen.]

Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation (von der zuständigen Behörde oder dem Amt einzufügen, sobald verfügbar)

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2411/oj).

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