Artikel 26 VO (EU) 2023/2631
Allgemeine Grundsätze
(1) Externe Prüfer müssen geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren anwenden, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen.
(2) Externe Prüfer müssen die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer gemäß dieser Verordnung geschaffenen Systeme, Ressourcen und Verfahren zumindest jährlich überwachen und bewerten und die zur Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit, Eignung und Wirksamkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Systeme, Ressourcen und Verfahren externer Prüfer näher festgelegt werden.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2025 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
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