Artikel 27 VO (EU) 2023/2631

Geschäftsleitung und Mitglieder des Leitungsorgans

(1) Die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans des externen Prüfers stellen sicher oder überwachen, dass

a)
die Geschäfte des externen Prüfers solide und umsichtig geführt werden;
b)
die Unabhängigkeit der Beurteilungstätigkeiten sichergestellt ist;
c)
tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, behoben oder gehandhabt und auf transparente Weise offengelegt werden;
d)
der externe Prüfer die Anforderungen dieser Verordnung jederzeit erfüllt.

(2) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Beurteilung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten soliden und umsichtigen Geschäftsführung des externen Prüfers sowie der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Handhabung von Interessenkonflikten näher festgelegt werden.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2024 der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

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