Artikel 28 VO (EU) 2023/2631
Analysten und Mitarbeiter externer Prüfer sowie sonstige an den Beurteilungstätigkeiten externer Prüfer unmittelbar beteiligte Personen
(1) Externe Prüfer müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Analysten und Mitarbeiter sowie sonstige unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligte natürliche Personen, deren Leistungen sie in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen sowie die angemessene Ausbildung für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen.
(2) Externe Prüfer müssen ferner dafür Sorge tragen, dass die in Absatz 1 genannten Personen mit bewerteten Rechtsträgern, mit verbundenen Dritten oder Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem beurteilten Rechtsträger verbunden sind, keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleiten oder an solchen Verhandlungen teilnehmen dürfen.
(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Kenntnisse, der Erfahrungen und des Trainings der in Absatz 1 genannten Personen näher festgelegt werden.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2024 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
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