Artikel 49 VO (EU) 2023/2631
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen
(1) Unbeschadet der Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 45 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen festzulegen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht mit der Befugnis aus, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen und sonstige geeignete Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen finden Anwendung:
- a)
- bei Verstößen von Emittenten gegen ihre Verpflichtungen gemäß Titel II Kapitel 2 oder gegen die Artikel 18, 19 und 21;
- b)
- im Falle, dass bei einer Ermittlung oder Überprüfung nicht zusammengearbeitet oder einer Anforderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 nicht nachgekommen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Regelungen zur Befugnis der zuständigen Behörden gemäß Absatz 1, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen und sonstige geeignete Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, festzulegen, sofern die in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verstöße bis zum 21. Dezember 2024 gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlichen Sanktionen unterliegen. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und der ESMA im Falle eines solchen Beschlusses die entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts im Detail.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum 21. Dezember 2024 die in den Absätzen 1 und 2 genannten Regelungen im Detail mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich jegliche späteren Änderungen dieser Vorschriften.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verstößen die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu verhängen:
- a)
- öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe l;
- b)
- Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen;
- c)
- Anordnung, mit der der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person die Ausgabe europäischer grüner Anleihen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr untersagt wird;
- d)
- maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
- e)
- im Falle einer juristischen Person maximale Geldbußen in Höhe von mindestens 500000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, des Gegenwerts in der Landeswährung am 20. Dezember 2023 oder 0,5 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde;
- f)
- im Falle einer natürlichen Person maximale Geldbußen in Höhe von mindestens 50000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, des Gegenwerts in der Landeswährung am 20. Dezember 2023.
Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem anwendbaren Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im aktuellsten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.
(5) Mitgliedstaaten können zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen sowie höhere Geldbußen, als in dieser Verordnung festgelegt, vorsehen.
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