Artikel 50 VO (EU) 2023/2631

Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

(1) Die zuständigen Behörden tragen bei der Festlegung von Art und Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und sonstiger verwaltungsrechtlicher Maßnahmen allen maßgeblichen Umständen Rechnung, darunter gegebenenfalls

a)
der Schwere und Dauer des Verstoßes;
b)
dem Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
c)
der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
d)
den Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger;
e)
der Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;
f)
dem Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;
g)
früheren Verstößen gegen diese Verordnung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
h)
jedwede Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 49 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse sowie die von ihnen verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen wirksam und angemessen sind. Sie stimmen ihre Maßnahmen ab, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.

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