Artikel 6 VO (EU) 2023/2631
Finanzielle Vermögenswerte
(1) Die Erlöse von finanziellen Vermögenswerten dürfen nur für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zwecke oder gegebenenfalls die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannten Zwecke verwendet werden.
(2) Die Erlöse von finanziellen Vermögenswerten dürfen für andere, nachfolgende finanzielle Vermögenswerte verwendet werden, sofern
- a)
- es sich dabei um nicht mehr als drei aufeinander folgende nachfolgende finanzielle Vermögenswerte handelt,
- b)
- die Erlöse der jeweils letzten finanziellen Vermögenswerte einer solchen Nachfolge für die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c oder e genannten Zwecke oder gegebenenfalls die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Zwecke verwendet werden und
- c)
- der Emittent sicherstellt, dass externe Prüfer die endgültige Verwendung der Erlöse wirksam überprüfen können.
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