Artikel 7 VO (EU) 2023/2631
CapEx-Pläne
(1) Beziehen sich die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Verwendungswecke der Erlöse auf Wirtschaftstätigkeiten, die den Taxonomieanforderungen entsprechen werden, so veröffentlicht der Emittent einen CapEx-Plan.
(2) Im CapEx-Plan wird eine Frist festgelegt, die vor Fälligkeit der europäischen grünen Anleihe abläuft und bis zu deren Ablauf alle durch die europäische grüne Anleihe finanzierten Investitions- und Betriebsausgaben taxonomiekonform sein müssen.
(3) Innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der im CapEx-Plan festgelegten Frist holt der Emittent von einem externen Prüfer eine Beurteilung der Taxonomiekonformität der in diesem CapEx-Plan enthaltenen und durch die Erlöse der europäischen grünen Anleihe finanzierten Investitions- und Betriebsausgaben ein.
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