ANHANG III VO (EU) 2023/2631
WIRKUNGSBERICHT FÜR EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHEN [Wurde der Wirkungsbericht überarbeitet, muss dies im Titel erkennbar sein]
|
|
Überblick
Wesentliche Leistungsindikatoren für Investitionsausgaben und Betriebsausgaben
Verbindung zum Übergangsplan
|
Verwendung für spezifische taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten [Der Anteil der Anleiheerlöse, der gemäß der in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2631 dargelegten Methode für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 verwendet wurde:] [XX] % der Anleiheerlöse.] [Wenn Anleiheerlöse für eine ermöglichende Wirtschaftstätigkeit oder eine Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet wurden, unter Angabe der ermöglichenden Wirtschaftstätigkeit oder der Übergangswirtschaftstätigkeit und des Betrags und des Anteils der Erlöse, die für jede Art von ermöglichender Wirtschaftstätigkeit oder Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet werden.] [Gegebenenfalls der Betrag und der Anteil der Vermögenswerte, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/852 auf taxonomiekonforme Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergie und Erdgas beziehen.]Verwendung für Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen [Wenn Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet wurden, eine Erklärung, dass die [Netto-]Erlöse der Anleihe teilweise für Wirtschaftstätigkeiten verwendet wurden, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen. Der Emittent beschreibt diese Abweichung, die betreffenden Tätigkeiten und den Prozentsatz der Erlöse, die für diese Tätigkeiten verwendet wurden, insgesamt und für die einzelnen Tätigkeiten, einschließlich einer Aufschlüsselung, der zu entnehmen ist, welche(r) Buchstabe(n) von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet wurde/n. Darüber hinaus eine Erläuterung, warum die technischen Bewertungskriterien nicht angewandt werden konnten, und eine Erläuterung, auf welche Weise der Emittent sichergestellt hat, dass diese Tätigkeiten mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 und Artikel 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang stehen.] |
|
|
|
|
[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen auf den Emittenten in diesem Dokument als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (
ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj ).- (2)
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
- (3)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.