ANHANG III VO (EU) 2023/2631

WIRKUNGSBERICHT FÜR EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHEN [Wurde der Wirkungsbericht überarbeitet, muss dies im Titel erkennbar sein]

Das Dokument und sein Inhalt unterliegen keiner Billigung oder Genehmigung durch die ESMA oder durch eine andere zuständige Behörde. (1)(2)(3)
1.
Allgemeine Angaben

[Datum der Veröffentlichung des Wirkungsberichts]

[Gegebenenfalls Datum der Veröffentlichung des überarbeiteten Wirkungsberichts]

[Datum der Emission der Anleihe(en) oder Tranchen der Anleihe(n)]

[Rechtmäßige Bezeichnung des Emittenten]

[Soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten]

[Website-Adresse, die den Anlegern Informationen darüber bereitstellt, wie sie mit dem Emittenten Kontakt aufnehmen können]

[Soweit verfügbar, vom Emittenten vergebene(r) Anleihename(n)]

[Soweit verfügbar, internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) der Anleihe(n)] und ihrer Tranchen]

[Falls der Wirkungsbericht von einem externen Prüfer beurteilt wurde, Name und Kontaktdaten des externen Prüfers]

[Soweit verfügbar, Name der zuständigen Behörde, die die Anleiheprospekte genehmigt hat]

2.
Wichtiger Hinweis

[Die folgende Erklärung: [Bei dieser Anleihe wird] [Bei diesen Anleihen wird] die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates [verwendet](1).]

[Wenn die Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung verwendet wurden, die folgende Erklärung: [Diese europäische grüne Anleihe macht] [Diese europäischen grünen Anleihen machen] von der Flexibilität Gebrauch, die eine teilweise Abweichung von den in den gemäß den Artikeln 10 Absatz 3, 11 Absatz 3, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2, 14 Absatz 2 oder 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) angenommenen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien (im Folgenden „technische Bewertungskriterien” ) ermöglicht, wie in Abschnitt 4 dieses Wirkungsberichts näher beschrieben.]

3.
Umweltstrategie und Begründung

Überblick

[Angaben dazu, wie die Anleihe/n zu der allgemeinen Umweltstrategie des Emittenten beiträgt (beitragen).]

[Gegebenenfalls Erläuterung etwaiger Veränderungen der allgemeinen Umweltstrategie des Emittenten seit Veröffentlichung des Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen.]

[Die mit der (den) Anleihe/n verfolgten Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852.]

Wesentliche Leistungsindikatoren für Investitionsausgaben und Betriebsausgaben

[Sofern der Emittent Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegt, eine Beschreibung, wie, in welchem Umfang (z. B. ausgedrückt als prozentuale Veränderung im Jahresvergleich) und in welchen Finanzzeiträumen die Anleiheerlöse zu den wesentlichen Leistungsindikatoren des Emittenten für taxonomiekonforme Vermögenswerte, Umsatz, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben beigetragen haben.]

Verbindung zum Übergangsplan

[Sofern der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder gegebenenfalls Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat:

die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zur Finanzierung und Umsetzung dieser Pläne beigetragen haben. Die Angaben können auf der Ebene der aggregierten Wirtschaftstätigkeit oder auf der Ebene der einzelnen Projekte gemacht werden; und

ein Link zur Website, auf der diese Pläne veröffentlicht werden.]

4.
Erlösverwendung
[Die nachstehend aufgeführten Angaben sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Gruppe von Projekten bereitzustellen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte und ähnliche Erwägungen können eine Begrenzung des zur Verfügung gestellten Detaillierungsgrads rechtfertigen. Werden Anleiheerlöse für Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so können die Informationen auf Programmebene bereitgestellt werden.]

Verwendung für spezifische taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten

[Der Anteil der Anleiheerlöse, der gemäß der in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2631 dargelegten Methode für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 verwendet wurde:] [XX] % der Anleiheerlöse.] [Wenn Anleiheerlöse für eine ermöglichende Wirtschaftstätigkeit oder eine Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet wurden, unter Angabe der ermöglichenden Wirtschaftstätigkeit oder der Übergangswirtschaftstätigkeit und des Betrags und des Anteils der Erlöse, die für jede Art von ermöglichender Wirtschaftstätigkeit oder Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet werden.] [Gegebenenfalls der Betrag und der Anteil der Vermögenswerte, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/852 auf taxonomiekonforme Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergie und Erdgas beziehen.]

Verwendung für Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen

[Wenn Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet wurden, eine Erklärung, dass die [Netto-]Erlöse der Anleihe teilweise für Wirtschaftstätigkeiten verwendet wurden, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen. Der Emittent beschreibt diese Abweichung, die betreffenden Tätigkeiten und den Prozentsatz der Erlöse, die für diese Tätigkeiten verwendet wurden, insgesamt und für die einzelnen Tätigkeiten, einschließlich einer Aufschlüsselung, der zu entnehmen ist, welche(r) Buchstabe(n) von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet wurde/n. Darüber hinaus eine Erläuterung, warum die technischen Bewertungskriterien nicht angewandt werden konnten, und eine Erläuterung, auf welche Weise der Emittent sichergestellt hat, dass diese Tätigkeiten mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 und Artikel 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang stehen.]
5.
Umweltauswirkungen des Anleiheerlöses

[Schätzung der positiven und negativen Umweltauswirkungen in aggregierter Form]

[Angaben zu Methodik und Annahmen für die Bewertung der Projektauswirkungen, sofern diese Angaben nicht schon im Informationsblatt zur europäischen grünen Anleihe enthalten waren]

[Angaben zu den positiven und negativen Umweltauswirkungen der Projekte und, soweit verfügbar, zugehörige Parameter. Falls diese Angaben nicht auf Projektebene verfügbar sind, Gründe für die Nichtverfügbarkeit]

[Sofern der Emittent dies wünscht, Angaben darüber, ob und wie das Projekt zu anderen Nachhaltigkeitsaspekten der Anleihe, einschließlich der sozialen Aspekte des Übergangs zur Klimaneutralität, beigetragen hat, z. B. durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze, Umschulung und lokale Infrastruktur für Bevölkerungsgruppen, die vom Übergang der Wirtschaftstätigkeit zu Nachhaltigkeit betroffen sind.]

[Werden Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so meldet der Emittent diese Angabe für die betreffenden Projekte und Tätigkeiten getrennt]

6.
Angaben zur Berichterstattung

[Ein Link zu der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Website des Emittenten.]

[Gegebenenfalls ein Link zu den einschlägigen Berichten des Emittenten, wie dem konsolidierten Lagebericht oder dem konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht gemäß Verordnung 2013/34/EU.]

7.
CapEx-Plan
[Gegebenenfalls die bei der Umsetzung des in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten CapEx-Plans erzielten Fortschritte.]
8.
Sonstige einschlägige Angaben

[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen auf den Emittenten in diesem Dokument als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).

(2)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(3)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

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