ANHANG IV VO (EU) 2023/2631

INHALT DER VOR- ODER NACHEMISSIONSPRÜFUNG ODER DER PRÜFUNG DES WIRKUNGSBERICHTS

Das Dokument und sein Inhalt unterliegen keiner Billigung oder Genehmigung durch die ESMA oder durch eine andere zuständige Behörde. (1)(2)
Die Überschrift „Voremissionsprüfung” , „Nachemissionsprüfung” oder „Prüfung des Wirkungsberichts” muss oben auf der ersten Seite deutlich erkennbar sein.
1.
Allgemeine Angaben

[Datum der Veröffentlichung der Prüfung]

[Datum der Emission der Anleihe(en) oder Tranchen der Anleihe(n)]

[Datum der Veröffentlichung des entsprechenden Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen und gegebenenfalls des entsprechenden Allokationsberichts oder des Wirkungsberichts]

[Rechtmäßige Bezeichnung des Emittenten]

[Soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten]

[Soweit verfügbar, vom Emittenten vergebene(r) Anleihename(n)]

[Soweit verfügbar, internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) der Anleihe(n)] und ihrer Tranchen]

[Name und Kontaktdaten des externen Prüfers, einschließlich seiner Website-Adresse]

[Name und Stellenbezeichnung des/der federführenden Analysten/in bei einer gegebenen Beurteilungstätigkeit]

[Name und Funktion der Person, die primär dafür zuständig ist, die Prüfung zu genehmigen]

[Gegebenenfalls das Datum, an dem die Überprüfung zuletzt aktualisiert wurde, und eine Erläuterung, aus der der Grund für die Aktualisierung hervorgeht.]

[Gegebenenfalls sonstige Dienstleistungen, die der externe Prüfer für das beurteilte Unternehmen erbringt, zusammen mit einer Beschreibung tatsächlicher oder möglicher Interessenkonflikte]

2.
Einleitende Erklärungen
[Bei Voremissionsprüfungen: Erklärung, dass das ausgefüllte in Anhang I zur Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vorgegebene Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen Verordnung vom externen Prüfer beurteilt wurde] [Bei Nachemissionsprüfungen: Erklärung, dass der in Anhang II zur Verordnung (EU) 2023/2631 enthaltene Allokationsbericht europäischer grüner Anleihen gemäß dieser Verordnung vom externen Prüfer beurteilt wurde] [Bei Prüfungen von Wirkungsberichten: Erklärung, dass der in Anhang III zur Verordnung (EU) 2023/2631 enthaltene Wirkungsbericht vom externen Prüfer beurteilt wurde] [Erklärung, dass diese Prüfung eine unabhängige Stellungnahme des externen Prüfers darstellt und nur eingeschränkte Gewähr bietet]
3.
Erklärungen, dass Erlöse im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verwendet werden.
[Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Vor- oder Nachemissionsprüfung handelt.] [Erklärung, dass Erlöse aus europäischen grünen Anleihen (oder Anleihen) im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/852 verwendet werden, und zwar anhand der dem externen Prüfer vom Emittenten zur Verfügung gestellten Informationen:

wenn die Stellungnahme des unabhängigen Prüfers positiv ausfällt, eine Erklärung, dass die Anleihe(en) die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2631 hinsichtlich der Verwendung der Erlöse erfüllt/erfüllen oder gegebenenfalls voraussichtlich erfüllen wird/werden;

wenn die Stellungnahme des unabhängigen Prüfers negativ ausfällt, eine Erklärung, dass die Anleihe(n) die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2631 hinsichtlich der Verwendung der Erlöse nicht erfüllt/erfüllen oder voraussichtlich nicht erfüllen wird/werden und dass die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” nur verwendet werden kann, wenn die Anleihe einer neuen Überprüfung unterzogen wird und eine positive Stellungnahme eingeholt wird.]

4.
Quellen, Beurteilungsmethoden und Hauptannahmen

[Angabe der Quellen für die Ausarbeitung der Prüfung, soweit verfügbar mit Links zu Messdaten und angewandter Methodik]

[Erläuterung der Beurteilungsmethoden und Hauptannahmen]

[Erläuterung der Annahmen und verwendeten Taxonomieanforderungen, der Grenzen und Unsicherheiten der angewandten Methoden und unmissverständliche Erklärung, ob der externe Prüfer die Qualität der vom Emittenten oder von verbundenen Dritten bereitgestellten Angaben für ausreichend hält, um die Prüfung durchzuführen, und Angaben dazu, inwieweit sich der externe Prüfer um eine Verifizierung der bereitgestellten Angaben bemüht hat]

5.
Beurteilung und Stellungnahme
[In jedem Fall anhand der dem externen Prüfer vom Emittenten zur Verfügung gestellten Informationen, gegebenenfalls mit spezifischen Angaben dazu] [Bei Voremissionsprüfungen:

Detaillierte Beurteilung, ob das ausgefüllte Informationsblatt im Einklang mit den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2023/2631 steht.

Stellungnahme des externen Prüfers zur vorgenannten Beurteilung

Sollen Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet werden, so werden die Beurteilung und die Stellungnahme in einem gesonderten Abschnitt vorgelegt.]

[Bei Nachemissionsprüfungen:

Detaillierte Beurteilung, ob der Emittent den Anleiheerlös im Einklang mit den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet hat,

Beurteilung, ob der Emittent die im Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen angegebene beabsichtigte Erlösverwendung befolgt hat,]

Stellungnahme des externen Prüfers zu den beiden unter dem ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Beurteilungen]

Bei Vermögenswerten oder Tätigkeiten, die einem CapEx-Plan unterliegen: Beurteilung bei der Fertigstellung des Plans, ob diese Vermögenswerte oder Tätigkeiten die Taxonomieanforderungen erfüllen

Werden Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so werden die Beurteilung und die Stellungnahme in einem gesonderten Abschnitt vorgelegt. Aus der Beurteilung geht hervor, ob jede der einschlägigen Anforderungen des genannten Artikels erfüllt wurde.]

[Bei Prüfungen von Wirkungsberichten:

Beurteilung, ob sich die Ausgabe der Anleihe in die allgemeine Umweltstrategie und die Begründung des Emittenten einfügt

Beurteilung der angegebenen Nachhaltigkeitswirkungen der Anleiheerlöse

Stellungnahme des externen Prüfers zu den unter dem ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Beurteilungen]

6.
Sonstige Angaben
[Sonstige Angaben, die aus Sicht des Prüfers für die Prüfung relevant sind]

[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen auf den Emittenten in diesem Dokument als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).

(2)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

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