Artikel 24 VO (EU) 2023/2830
Für den Innovationsfonds, den Modernisierungsfonds, die Aufbau- und Resilienzfazilität und den Klima-Sozialfonds zu versteigernde Zertifikate
(1) Für die Zertifikate gemäß Artikel 10a Absätze 8 und 9, Artikel 10d und Artikel 10e der Richtlinie 2003/87/EG, die ab dem Jahr 2021 auf der gemeinsamen Auktionsplattform versteigert werden, ist die Europäische Investitionsbank (EIB) der Auktionator. Artikel 22 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 23, 35 und 36 sowie Artikel 43 Absatz 1 dieser Verordnung gelten sinngemäß für die EIB.
(2) Die EIB sorgt dafür, dass die Erlöse aus der Versteigerung von Zertifikaten für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 8 und Artikel 10e der Richtlinie 2003/87/EG spätestens 15 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Versteigerungserlöse erzielt wurden, in das von der Kommission ausgewiesene Konto eingezahlt werden. Die EIB kann im Einklang mit den mit der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission(1) und Artikel 10e der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen Vereinbarungen vor der Auszahlung etwaige zusätzliche Gebühren für die Verwahrung und Auszahlung der Auktionserlöse abziehen.
(3) Für die Zertifikate gemäß Artikel 10a Absätze 8b und Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG, die auf der gemeinsamen Auktionsplattform versteigert werden sollen, ist die Kommission der Auktionator. Artikel 22 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 23, 35 und 36 sowie Artikel 43 Absatz 1 dieser Verordnung gelten sinngemäß für die Kommission.
(4) Die jährlichen Versteigerungsmengen von Zertifikaten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 10a Absatz 8b der Richtlinie 2003/87/EG werden zusammen mit den jeweiligen Jahresmengen der Zertifikate gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung in den Versteigerungen der gemeinsamen Auktionsplattform versteigert und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung gleichmäßig verteilt.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6).
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