Artikel 25 VO (EU) 2023/2830

Verfahren für die Löschung von Zertifikaten

(1) Ein Mitgliedstaat, der im Falle der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate aus der Gesamtmenge seiner zu versteigernden Zertifikate löschen möchte, teilt der Kommission seine Absicht spätestens am 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Stilllegung folgt, unter Verwendung des Formulars in Anhang II dieser Verordnung mit.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens bis zum 31. Mai eines Jahres die genaue Anzahl der Zertifikate mit, die in dem Zeitraum zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember des betreffenden Jahres gelöscht werden sollen. Übersteigt die Gesamtmenge der in diesem Zeitraum zu löschenden Zertifikate 5 Mio. Zertifikate, so wird diese Menge über den Zeitraum zwischen dem 1. September des betreffenden Jahres und dem 31. August des Folgejahres verteilt. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt seine erste Mitteilung gemäß diesem Unterabsatz spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1.

(2) Ein Mitgliedstaat, der im Falle der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG keine Zertifikate aus der Gesamtmenge seiner zu versteigernden Zertifikate löschen möchte, teilt der Kommission im Rahmen seiner Berichterstattung gemäß Artikel 21 der genannten Richtlinie seine Gründe für die Nichtlöschung dieser Zertifikate mit.

(3) Die Menge der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu löschenden Zertifikate wird von der gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Menge der vom Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate abgezogen, nachdem etwaige Anpassungen gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 in den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeiträumen vorgenommen wurden.

(4) Die Kommission veröffentlicht die gemäß Anhang II übermittelten Angaben des Mitgliedstaats, ausgenommen die Berichte gemäß Nummer 6 des Anhangs.

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