Artikel 26 VO (EU) 2023/2830
Bestellung einer gemeinsamen Auktionsplattform
(1) Die Mitgliedstaaten bestellen im Anschluss an ein gemeinsames Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten als Vergabebehörden, die an der gemeinsamen Maßnahme gemäß diesem Artikel teilnehmen, eine gemeinsame Auktionsplattform.
(2) Das in Absatz 1 genannte gemeinsame Vergabeverfahren wird gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt.
(3) Die gemeinsame Auktionsplattform wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren bestellt. Sind die Bedingungen gemäß Artikel 172 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erfüllt, so können die Mitgliedstaaten und die Kommission diesen Zeitraum auf sieben Jahre verlängern. Während des Bestellungszeitraums kann die Kommission eine vorherige Marktkonsultation gemäß Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchführen, um die Marktbedingungen zu überprüfen und das neue Vergabeverfahren vorzubereiten.
(4) Der Name und die Kontaktangaben der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Auktionsplattform werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.
(5) Ein Mitgliedstaat, der sich der gemeinsamen Maßnahme gemäß diesem Artikel nach Inkrafttreten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zwischen der Kommission und den bereits an dieser Maßnahme beteiligten Mitgliedstaaten anschließt, akzeptiert die Bedingungen dieser Vereinbarung sowie alle bereits auf ihrer Grundlage gefassten Beschlüsse.
Ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 29 Absatz 4 beschließt, nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß diesem Artikel teilzunehmen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen, kann unter Bedingungen, die von den an der gemeinsamen Maßnahme teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission vereinbart und in der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren festgehalten werden, vorbehaltlich aller anwendbaren Regeln für öffentliche Ausschreibungen der Union den Status eines Beobachters erhalten.
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