Artikel 27 VO (EU) 2023/2830
Den Mitgliedstaaten von der gemeinsamen Auktionsplattform erbrachte Dienstleistungen
(1) Die gemeinsame Auktionsplattform erbringt den Mitgliedstaaten die folgenden Dienstleistungen, die im Bestellungsvertrag näher ausgeführt sind:
- a)
- Bereitstellung des Zugangs zu den Versteigerungen gemäß den Artikeln 15 bis 21, einschließlich der Bereitstellung und Pflege der notwendigen internetgestützten elektronischen Schnittstellen und Websites;
- b)
- Durchführung der Versteigerungen gemäß den Artikeln 4 bis 7;
- c)
- Verwaltung des Auktionskalenders gemäß den Artikeln 8 bis 14;
- d)
- Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse gemäß Artikel 52;
- e)
- Bereitstellung oder Gewährleistung der Bereitstellung des Clearing- oder Abrechnungssystems, das erforderlich ist für
- i)
- die Bearbeitung der Zahlungen erfolgreicher Bieter oder ihrer Rechtsnachfolger und die Verteilung der Auktionserlöse an den Auktionator gemäß den Artikeln 35 und 36,
- ii)
- die Lieferung der versteigerten Zertifikate an die erfolgreichen Bieter oder deren Rechtsnachfolger gemäß den Artikeln 37, 38 und 39,
- iii)
- die Verwaltung der Sicherheiten, einschließlich etwaiger Einschüsse, die der Auktionator oder Bieter gemäß den Artikeln 40 und 41 hinterlegt hat;
- f)
- Beobachtung des Verlaufs der Versteigerungen, Mitteilung von Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch, Anwendung gegebenenfalls erforderlicher Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen, einschließlich der Bereitstellung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren, gemäß den Artikeln 45 bis 50 und Artikel 55 Absatz 1;
- g)
- Meldung gemäß Artikel 34.
(2) Mindestens 20 Handelstage vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote durch die gemeinsame Auktionsplattform muss diese an mindestens ein Clearing- oder Abrechnungssystem angebunden sein.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung legt die gemeinsame Auktionsplattform der Kommission ihre Ausstiegsstrategie vor.
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