Artikel 28 VO (EU) 2023/2830
Von der gemeinsamen Auktionsplattform für die Kommission erbrachte Dienstleistungen
Die gemeinsame Auktionsplattform leistet der Kommission technische Unterstützung bei der Arbeit der Kommission in folgenden Bereichen:
- a)
- Koordinierung des Auktionskalenders mit den in Anhang III aufgeführten Opt-out-Auktionsplattformen;
- b)
- Informationen über die Durchführung der Versteigerungen gemäß Artikel 44;
- c)
- Berichte gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG;
- d)
- Überarbeitung dieser Verordnung, der Richtlinie 2003/87/EG oder der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte, die sich auf das Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen auswirkt;
- e)
- jede andere von der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten vereinbarte gemeinsame Maßnahme im Zusammenhang mit dem Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.