Artikel 28 VO (EU) 2023/2830

Von der gemeinsamen Auktionsplattform für die Kommission erbrachte Dienstleistungen

Die gemeinsame Auktionsplattform leistet der Kommission technische Unterstützung bei der Arbeit der Kommission in folgenden Bereichen:

a)
Koordinierung des Auktionskalenders mit den in Anhang III aufgeführten Opt-out-Auktionsplattformen;
b)
Informationen über die Durchführung der Versteigerungen gemäß Artikel 44;
c)
Berichte gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG;
d)
Überarbeitung dieser Verordnung, der Richtlinie 2003/87/EG oder der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte, die sich auf das Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen auswirkt;
e)
jede andere von der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten vereinbarte gemeinsame Maßnahme im Zusammenhang mit dem Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen.

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