Artikel 29 VO (EU) 2023/2830

Bestellung von Opt-out-Auktionsplattformen

(1) Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, kann zur Versteigerung seiner Zertifikatsmenge gemäß den Artikeln 10 und 11 seine eigene Opt-out-Auktionsplattform bestellen.

(2) Eine Opt-out-Auktionsplattform kann dieselbe Auktionsplattform wie die gemeinsame Auktionsplattform oder eine andere Auktionsplattform sein.

(3) Ein Mitgliedstaat, der sich zur Bestellung einer Opt-out-Auktionsplattform entschließt, teilt dies der Kommission bis zum letzten Tag des dritten Monats nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 mit.

(4) Eine Opt-out-Auktionsplattform wird auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens ausgewählt, das mit dem Vergaberecht der Union und des jeweiligen Mitgliedstaats in Einklang steht, wenn ein öffentliches Vergabeverfahren entweder nach Unionsrecht bzw. nationalem Recht vorgeschrieben ist. Für das Auswahlverfahren gelten alle Rechtsmittel und Durchsetzungsverfahren, die das Recht der Union und des jeweiligen Mitgliedstaats vorsehen.

Die Opt-out-Auktionsplattform gemäß Absatz 1 wird für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren bestellt, der für einen weiteren Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden kann.

Die Bestellung einer Opt-out-Auktionsplattform wird nicht vor dem Inkrafttreten der Aufnahme der betreffenden Opt-out-Auktionsplattform in die Liste in Anhang III gemäß Absatz 6 wirksam.

(5) Ein Mitgliedstaat, der sich zur Bestellung einer Opt-out-Auktionsplattform entschließt, notifiziert der Kommission alle nachstehend genannten Angaben:

a)
die Identität der Auktionsplattform, deren Bestellung er vorschlägt;
b)
die ausführlichen Verfahrensvorschriften, die für das Auktionsverfahren der von ihm vorgeschlagenen Auktionsplattform gelten sollen, einschließlich der Vertragsbedingungen hinsichtlich der Bestellung der betreffenden Auktionsplattform sowie jedes mit der vorgeschlagenen Auktionsplattform verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, unter Angabe der Bedingungen, die für die Struktur und Höhe der Gebühren, die Verwaltung von Sicherheiten, die Zahlung und die Lieferung gelten;
c)
die Art des Auktionsobjekts sowie alle Angaben, die die Kommission benötigt, um beurteilen zu können, ob der vorgeschlagene Auktionskalender mit dem geltenden oder vorgeschlagenen Auktionskalender der gemeinsamen Auktionsplattform und mit weiteren Auktionskalendern vereinbar ist, die von anderen Mitgliedstaaten, die eine Opt-out-Auktionsplattform bestellt haben, vorgeschlagen werden;
d)
die ausführlichen Vorschriften und Bedingungen für die Begutachtung und Beaufsichtigung der Auktionen, die für die von ihm vorgeschlagene Auktionsplattform gemäß Artikel 33 Absätze 4, 5 und 6 gelten werden, sowie die ausführlichen Vorschriften für den Schutz vor Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminellen Tätigkeiten oder Marktmissbrauch, einschließlich Abhilfemaßnahmen und Sanktionen;
e)
die Maßnahmen, die im Einzelnen getroffen werden, um Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 32 in Bezug auf die Bestellung des Auktionators zu genügen.

(6) Die gemäß Absatz 1 bestellten Opt-out-Auktionsplattformen, ihr Bestellungszeitraum, die sie bestellenden Mitgliedstaaten und die für sie geltenden Vorschriften oder Verpflichtungen werden in die Liste in Anhang III aufgenommen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung und die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind. Die Kommission handelt ausschließlich auf der Grundlage dieser Anforderungen und Ziele und berücksichtigt in vollem Umfang die Angaben des betreffenden Mitgliedstaats.

Beschließt ein Mitgliedstaat, der eine Opt-out-Auktionsplattform gemäß Absatz 1 bestellt hat, dieselbe Auktionsplattform zu denselben Bedingungen und Verpflichtungen wie die der Liste gemäß Unterabsatz 1 erneut zu bestellen, gilt diese Liste weiterhin, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission bestätigen, dass die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung und die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind. Zu diesem Zweck übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission eine Mitteilung mit den in Absatz 5 genannten Angaben und unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die erneute Bestellung. Die Kommission informiert die Öffentlichkeit über die verlängerte Gültigkeit der Liste.

In Ermangelung der Aufnahme in die Liste gemäß Unterabsatz 1 nutzt ein Mitgliedstaat, der sich zur Bestellung einer Opt-out-Auktionsplattform entschließt, in dem Zeitraum bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten der letztendlichen Aufnahme in die Liste gemäß Unterabsatz 1 die gemeinsame Auktionsplattform für die Versteigerung seines Anteils an Zertifikaten, der andernfalls auf der zu bestellenden Opt-out-Auktionsplattform versteigert worden wäre.

Ein Mitgliedstaat, der sich gemäß Absatz 1 dieses Artikels zur Bestellung einer Opt-out-Auktionsplattform entschließt, kann sich dennoch an der gemeinsamen Maßnahme allein zu dem Zweck beteiligen, die gemeinsame Auktionsplattform gemäß Unterabsatz 3 nutzen zu können. Eine solche Beteiligung erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 und unterliegt den Bedingungen der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren.

(7) Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, sondern eine Opt-out-Auktionsplattform bestellen will, kann gemäß Artikel 26 Absatz 5 der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beitreten.

Die Menge der Zertifikate, die auf einer Opt-out-Auktionsplattform versteigert werden sollten, wird gleichmäßig über die Versteigerungen der betreffenden gemeinsamen Auktionsplattform verteilt.

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