Artikel 40 VO (EU) 2023/2830
Vom Bieter gestellte Sicherheit
(1) Vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote für die Versteigerung von Zwei-Tage-Spot-Kontrakten werden die Bieter oder Intermediäre, die in ihrem Namen handeln, aufgefordert, dem Clearing- oder Abrechnungssystem, das mit der die Versteigerung durchführenden Auktionsplattform verbunden ist, eine Sicherheit zu stellen.
(2) Eine von einem erfolglosen Bieter nicht in Anspruch genommene Sicherheit wird zusammen mit den Zinsen, die auf eine Barsicherheit angefallen sind, auf Verlangen so bald wie möglich nach der Schließung des Zeitfensters für Gebote freigegeben.
(3) Eine von einem erfolgreichen Bieter nicht für die Abrechnung verwendete Sicherheit wird zusammen mit den Zinsen, die auf eine Barsicherheit angefallen sind, auf Verlangen so bald wie möglich nach der Abrechnung freigegeben.
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