Artikel 41 VO (EU) 2023/2830

Vom Auktionator gestellte Sicherheit

(1) Vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote für die Versteigerung von Zwei-Tage-Spot-Kontrakten muss der Auktionator eine Sicherheit in Form von Zertifikaten stellen, die das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem bis zu ihrer Lieferung treuhänderisch hält. Die Menge und der Termin für die Lieferung dieser Zertifikate werden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 in den Auktionstabellen angegeben, die den Auktionskalendern gemäß Artikel 12 oder 13 entsprechen.

(2) Werden Zertifikate, die nach den Absatz 1 als Sicherheit hinterlegt wurden, nicht verwendet, so kann das Clearing- oder Abrechnungssystem sie nach Ermessen des versteigernden Mitgliedstaats bis zu ihrer Lieferung in einem Namens-Unionsregisterkonto belassen, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält.

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