Artikel 42 VO (EU) 2023/2830

Struktur und Höhe der Gebühren

(1) Struktur und Höhe der von einer Auktionsplattform und dem Clearing- oder Abrechnungssystem erhobenen Gebühren sowie die daran geknüpften Bedingungen sind nicht ungünstiger als vergleichbare Standardgebühren und -bedingungen auf dem Sekundärmarkt.

Sofern dies in den Vergabeunterlagen für die Vergabeverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 29 Absatz 4 vorgesehen ist, kann der Betreiber der Auktionsplattform die von den erfolgreichen Bietern entrichteten Gebühren gemäß Artikel 43 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung auf höchstens 120 % der vergleichbaren Standardgebühren anheben, die die erfolgreichen Käufer von Zertifikaten am Sekundärmarkt in den Jahren entrichteten, in denen die Versteigerungsmengen gemäß den Artikeln 1 und 1a des Beschlusses (EU) 2015/1814 um über 200 Mio. Zertifikate verringert wurden.

(2) Eine Auktionsplattform und das Clearing- oder Abrechnungssystem dürfen nur Gebühren, Abzüge oder Bedingungen anwenden, die ausdrücklich in ihrem Bestellungsvertrag aufgeführt sind.

(3) Alle Gebühren und Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind deutlich angegeben, einfach zu verstehen und öffentlich zugänglich. Sie werden nach Posten aufgeschlüsselt, wobei für jeden Betrag anzugeben ist, für welche Art Dienstleistung er erhoben wird.

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