Artikel 43 VO (EU) 2023/2830
Kosten des Auktionsverfahrens
(1) Die Kosten der in Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 30 vorgesehenen Dienstleistungen werden durch von den Bietern zu entrichtende Gebühren gedeckt.
Alle Kosten der Vereinbarungen zwischen dem Auktionator und der Auktionsplattform gemäß Artikel 22 Absatz 2, aufgrund deren der Auktionator Zertifikate im Namen des bestellenden Mitgliedstaats versteigern kann, übernimmt der versteigernde Mitgliedstaat, ausgenommen die Kosten eines mit der betreffenden Auktionsplattform verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems.
Die in Unterabsatz 2 genannten Kosten werden von den Auktionserlösen abgezogen, die den Auktionatoren gemäß Artikel 35 Absätze 2 und 3 zu zahlen sind.
(2) Die in Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren oder des Vertrags zur Bestellung einer Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 können insofern von Absatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen, als von einem Mitgliedstaat, der der Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 3 seine Entscheidung mitgeteilt hat, sich nicht, wie in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehen, an der gemeinsamen Auktionsplattform zu beteiligen, der danach aber die gemeinsame Auktionsplattform nutzt, verlangt wird, die im Zusammenhang mit der Menge Zertifikate, die dieser Mitgliedstaat versteigert, anfallenden Kosten der in Artikel 27 Absatz 1 vorgesehenen Dienstleistungen von dem Datum an zu bezahlen, an dem er beginnt, über die gemeinsame Auktionsplattform zu versteigern, und zwar bis zur Beendigung oder zum Ablauf der Bestellung dieser Auktionsplattform an die betreffende Auktionsplattform, einschließlich der mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssysteme.
Unterabsatz 1 gilt auch für Mitgliedstaaten, die der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der in Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren beigetreten sind.
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat der in Artikel 26 Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme nach Ablauf des in Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Bestellungszeitraums beitritt oder wenn er die gemeinsame Auktionsplattform nutzt, um in Ermangelung der Aufnahme einer Auktionsplattform in die Liste gemäß Artikel 29 Absatz 6 seinen Anteil an Zertifikaten zu versteigern.
(3) Die Kosten, die ein Mitgliedstaat nach Absatz 2 trägt, werden von den Kosten abgezogen, die die Bieter im Einklang mit Absatz 1 übernehmen.
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