Artikel 44 VO (EU) 2023/2830

Auktionsüberwachung

(1) Eine Auktionsplattform berichtet zum Ende eines jeden Monats über die Abwicklung der im Vormonat durchgeführten Versteigerungen insbesondere im Hinblick auf

a)
den fairen und offenen Zugang;
b)
die Transparenz;
c)
die Preisbildung;
d)
die technischen und verfahrenstechnischen Aspekte der Durchführung des Vertrags zur Bestellung der betreffenden Auktionsplattform;
e)
das Verhältnis zwischen dem Auktionsverfahren und dem Sekundärmarkt in Bezug auf die Angaben gemäß den Buchstaben a bis d;
f)
etwaige Hinweise auf wettbewerbsschädigendes Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminelle Tätigkeiten, über die die Auktionsplattform bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 27 oder Artikel 30 Kenntnis erlangt hat;
g)
etwaige Verstöße gegen diese Verordnung oder gegen Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG, über die die Auktionsplattform bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 27 oder Artikel 30 dieser Verordnung Kenntnis erlangt hat;
h)
Folgemaßnahmen zu im Einklang mit den Buchstaben a bis g gemeldeten Informationen.

Außerdem legt die Auktionsplattform bis zum 31. Januar jedes Jahres eine Zusammenfassung und eine Analyse der Monatsberichte des Vorjahres vor.

(2) Die Auktionsplattform übermittelt die Berichte und die Zusammenfassung gemäß Absatz 1 an die Kommission, die bestellenden Mitgliedstaaten, ihre gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 benannte zuständige nationale Behörde und die ESMA.

(3) Die einschlägigen Vergabebehörden überwachen die Durchführung der Verträge zur Bestellung der Auktionsplattformen. Die Mitgliedstaaten, die eine Opt-out-Auktionsplattform bestellen, unterrichten die Kommission, wenn die Auktionsplattform in einer Weise gegen den Bestellungsvertrag verstößt, die geeignet wäre, das Auktionsverfahren erheblich zu beeinflussen.

(4) Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG veröffentlicht die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung teilnehmen, und der Mitgliedstaaten, die eine Opt-out-Auktionsplattform bestellen, zusammenfassende Berichte über die in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Angaben.

(5) Die Auktionatoren, die Auktionsplattformen, die zuständigen nationalen Behörden, die sie überwachen, und die ESMA arbeiten aktiv mit der Kommission und untereinander zusammen und erteilen der Kommission auf Anfrage jede ihnen vorliegende Auskunft im Zusammenhang mit den Versteigerungen, die vernünftigerweise für die Überwachung der Versteigerungen erforderlich ist.

(6) Die zuständigen nationalen Behörden, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen bzw. für die Beaufsichtigung von Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 für andere bieten dürfen, zuständig sind, und die ESMA arbeiten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs aktiv mit der Kommission zusammen, soweit dies vernünftigerweise für die Überwachung der Versteigerungen erforderlich ist.

(7) Bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß den Absätzen 5 und 6 tragen die zuständigen nationalen Behörden den Belangen der beruflichen Schweigepflicht Rechnung, der sie nach Unionsrecht unterliegen.

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