Artikel 45 VO (EU) 2023/2830
Überwachung der Beziehungen mit Bietern
(1) Eine Auktionsplattform überwacht die Beziehungen mit Bietern, indem sie
- a)
- die im Laufe dieser Beziehung eingereichten Gebote prüft, um sicherzustellen, dass das Bietverhalten der Bieter mit den Kenntnissen der Auktionsplattform über den Kunden, sein Geschäfts- und Risikoprofil sowie erforderlichenfalls die Herkunft der Mittel übereinstimmt;
- b)
- wirksame Regelungen und Verfahren anwendet, anhand deren sie regelmäßig überwacht, ob Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 als Bieter zugelassen sind, die Marktverhaltensregeln beachten;
- c)
- Transaktionen von Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 als Bieter zugelassen sind, von politisch exponierten Personen unter Verwendung ihrer Systeme überwacht, mit deren Hilfe sie Verstöße gegen die in Buchstabe b genannten Regeln, unlautere oder nicht ordnungsgemäße Auktionsbedingungen oder ein Verhalten, das zu Marktmissbrauch führen könnte, ermittelt.
Bei der Prüfung von Geboten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a achtet die Auktionsplattform besonders auf Tätigkeiten, bei denen es naturgemäß besonders wahrscheinlich ist, dass sie mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.
(2) Eine Auktionsplattform sorgt dafür, dass die einen Bieter betreffenden Unterlagen, Daten oder Informationen in ihrem Besitz stets auf dem neuesten Stand sind. Zu diesem Zweck kann die Auktionsplattform
- a)
- für die Zwecke der Überwachung der Beziehung mit einem Bieter nach dessen Zulassung als Bieter für die Versteigerungen während des gesamten Bestehens dieser Beziehung und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach deren Beendigung gemäß Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 Absätze 5 und 7 Auskünfte von dem betreffenden Bieter einholen;
- b)
- einen Bieter in regelmäßigen Abständen auffordern, erneut einen Antrag auf Bieterzulassung zu stellen;
- c)
- einen Bieter auffordern, sie unverzüglich über Änderungen der Angaben zu unterrichten, die er gemäß Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 Absätze 5 und 7 gemacht hat.
(3) Eine Auktionsplattform führt Aufzeichnungen über
- a)
- den gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 2 von einem Bewerber gestellten Antrag auf Bieterzulassung, einschließlich etwaiger Änderungen des Antrags;
- b)
- die Kontrollen, die durchgeführt wurden bei der
- i)
- Bearbeitung des gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 gestellten Antrags auf Bieterzulassung,
- ii)
- Prüfung und Überwachung der Beziehung mit dem Bieter gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c;
- c)
- sämtliche Informationen zu einem bestimmten Gebot, das ein bestimmter Bieter bei einer Versteigerung eingestellt hat, einschließlich einer Rücknahme oder Änderung eines solchen Gebots gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 6 Absatz 4;
- d)
- sämtliche Informationen über den Verlauf jeder Versteigerung, für die ein Bieter ein Angebot abgegeben hat.
(4) Eine Auktionsplattform bewahrt die in Absatz 3 genannten Aufzeichnungen auf, solange ein Bieter zu ihren Versteigerungen zugelassen ist und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Beendigung der Beziehung zu diesem Bieter.
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