Artikel 46 VO (EU) 2023/2830

Meldung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten

(1) Die in Artikel 48 Absatz 1a der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten zuständigen nationalen Behörden überwachen die Einhaltung der folgenden Anforderungen durch eine Auktionsplattform und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Sicherstellung:

a)
die Maßnahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 20 Absatz 8 dieser Verordnung;
b)
die Verpflichtung, die Bieterzulassung zu verweigern oder eine bereits erteilte Bieterzulassung zu entziehen oder auszusetzen gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung;
c)
die Überwachungs- und Aufzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 45 dieser Verordnung;
d)
die Meldeanforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3.

Die zuständigen nationalen Behörden verfügen über die in Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Befugnisse.

Eine Auktionsplattform kann für Verstöße gegen die Absätze 2 und 3 dieses Artikels sowie gegen Artikel 20 Absätze 5 und 8, Artikel 21 Absätze 1 und 2 und Artikel 45 dieser Verordnung verantwortlich gemacht werden. Die in den Artikeln 58 bis 62 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Sanktionen und Maßnahmen finden auf solche Verstöße Anwendung.

(2) Eine Auktionsplattform, ihre Geschäftsführer und ihre Angestellten arbeiten umfassend mit der zentralen Meldestelle zusammen, indem sie umgehend

a)
die zentrale Meldestelle von sich aus unter anderem mittels einer Meldung informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder im Zusammenhang mit den Versteigerungen aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, und etwaigen Aufforderungen der zentralen Meldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte in solchen Fällen umgehend Folge leisten;
b)
der zentralen Meldestelle auf Verlangen unmittelbar alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zur Verfügung stellen.

Alle verdächtigen Transaktionen, einschließlich versuchter Transaktionen, müssen gemeldet werden.

(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben werden an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats weitergeleitet, auf dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Auktionsplattform befindet.

(4) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine gemäß dieser Verordnung bestellte Auktionsplattform befindet, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 37, 38, 39 und 42 sowie des Artikels 45 Absatz 1 und des Artikels 46 der Richtlinie (EU) 2015/849 für die betreffende Auktionsplattform gelten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.