Artikel 47 VO (EU) 2023/2830

Meldung von Marktmissbrauch

(1) Eine Auktionsplattform meldet den zuständigen nationalen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 jeden Verdacht auf Marktmissbrauch oder auf versuchten Marktmissbrauch seitens einer als Bieter für ihre Versteigerungen zugelassenen Person oder seitens einer Person, in deren Namen die als Bieter zugelassene Person handelt.

(2) Die betreffende Auktionsplattform unterrichtet die Kommission und die ESMA darüber, dass eine Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt ist und welche Abhilfemaßnahmen sie getroffen hat oder treffen will, um gegen den in dem Absatz genannten Marktmissbrauch oder versuchten Marktmissbrauch vorzugehen.

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