Artikel 48 VO (EU) 2023/2830
Höchstgebotsmenge und andere Abhilfemaßnahmen
(1) Eine Auktionsplattform kann nach Rücksprache mit der Kommission und deren Stellungnahme eine Höchstgebotsmenge oder eine andere Abhilfemaßnahme vorgeben, die erforderlich ist, um ein tatsächliches oder erkennbares potenzielles Risiko von Marktmissbrauch, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen kriminellen Tätigkeiten sowie von wettbewerbsschädigendem Verhalten zu verringern, sofern eine solche Höchstgebotsmenge oder Abhilfemaßnahme das betreffende Risiko wirksam mindert. Die Kommission kann die betreffenden Mitgliedstaaten konsultieren und ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag der betreffenden Auktionsplattform einholen. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.
(2) Die Höchstgebotsmenge wird entweder als Prozentsatz der Gesamtzahl der in einer bestimmten Versteigerung versteigerten Zertifikate oder als Prozentsatz der Gesamtzahl der in einem bestimmten Jahr versteigerten Zertifikate ausgedrückt, je nachdem, was aus Sicht der Auktionsplattform am geeignetsten ist, um das Risiko des Marktmissbrauchs zu senken.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet Höchstgebotsmenge die Höchstzahl Zertifikate, für die die in Artikel 18 Absatz 1 oder 2 aufgeführten Personengruppen, die unter eine der folgende Kategorien fallen, direkt oder indirekt ein Gebot einstellen dürfen:
- a)
- ein und derselbe Konzern, einschließlich aller Mutterunternehmen, seiner Tochterunternehmen und verbundener Unternehmen;
- b)
- ein und derselbe wirtschaftliche Zusammenschluss;
- c)
- eine separate, mit autonomer Entscheidungsbefugnis ausgestattete wirtschaftliche Einheit, wenn sie direkt oder indirekt von öffentlichen Stellen oder staatlichen Einrichtungen kontrolliert wird.
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