Artikel 49 VO (EU) 2023/2830

Marktverhaltensregeln und andere vertragliche Vereinbarungen

Eine Auktionsplattform ist befugt, etwaige andere Maßnahmen nach Maßgabe ihrer Marktverhaltensregeln oder anderer geltender vertraglicher Vereinbarungen zu treffen, die sie direkt oder indirekt mit zu ihren Versteigerungen zugelassenen Bietern geschlossen hat, sofern eine solche Maßnahme nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Artikel 44 bis 48 steht oder sie untergräbt.

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