Artikel 50 VO (EU) 2023/2830

Verhaltensregeln für Personen, die befugt sind, im Namen anderer zu bieten

(1) Dieser Artikel gilt für

a)
gemäß Artikel 18 Absatz 2 zur Gebotseinstellung zugelassene Personen;
b)
Wertpapierfirmen und Kreditinstitute gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen beachten im Rahmen ihrer Beziehung zu ihren Kunden die folgenden Verhaltensregeln:

a)
Sie nehmen Anweisungen ihrer Kunden unter vergleichbaren Bedingungen entgegen;
b)
abhängig von den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 35 und 39 der Richtlinie (EU) 2015/849 weigern sie sich, im Namen eines Kunden zu bieten, wenn sie berechtigten Grund für den Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch haben;
c)
sie können sich weigern, im Namen eines Kunden zu bieten, wenn sie berechtigten Grund für den Verdacht haben, dass der Kunde die Zertifikate, für die er bieten möchte, nicht bezahlen kann;
d)
sie schließen mit ihren Kunden eine schriftliche Vereinbarung, die dem betreffenden Kunden keine unfairen Bedingungen oder Beschränkungen auferlegt und alle Bedingungen für die angebotenen Dienstleistungen, einschließlich für die Zahlung und die Lieferung der Zertifikate, enthält;
e)
sie können ihre Kunden auffordern, als Anzahlung für Zertifikate eine Einlage zu hinterlegen;
f)
sie dürfen die Zahl der Gebote, die ein Kunde einstellen darf, nicht übermäßig beschränken;
g)
sie dürfen Kunden, die andere gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b bis e und Artikel 18 Absatz 2 zum Bieten berechtigte Einrichtungen mit der Gebotseinstellung in ihrem Namen beauftragen wollen, daran nicht hindern oder ihnen Beschränkungen auferlegen;
h)
sie tragen den Interessen ihrer Kunden gebührend Rechnung;
i)
sie behandeln ihre Kunden fair und ohne Diskriminierung;
j)
sie verfügen über geeignete interne Systeme und Verfahren, um Ersuchen von Kunden, sie in einer Versteigerung zu vertreten, bearbeiten und effektiv an einer Versteigerung teilnehmen zu können, insbesondere im Hinblick auf das Einstellen von Geboten im Namen ihrer Kunden, die Annahme von Zahlungen und Sicherheiten von ihren Kunden sowie die Übertragung von Zertifikaten an ihre Kunden;
k)
sie verhindern die Weitergabe von vertraulichen Informationen aus dem Teil ihres Unternehmens, der für die Annahme, Vorbereitung und Einstellung von Geboten im Namen ihrer Kunden zuständig ist, an einen Teil ihres Unternehmens, der für die Vorbereitung und Einstellung von Geboten auf eigene Rechnung oder für den Handel auf eigene Rechnung auf dem Sekundärmarkt zuständig ist;
l)
sie bewahren die Aufzeichnungen von Informationen, die sie in ihrer Rolle als Intermediäre in Versteigerungen bei der Abwicklung von Geboten im Namen ihrer Kunden erhalten oder geschaffen haben, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt auf, an dem sie diese Informationen erhalten oder geschaffen haben.

Der Betrag der in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Einlage wird gerecht und angemessen berechnet und in den in Buchstabe d des genannten Unterabsatzes genannten Vereinbarungen festgelegt. Wird ein Teil dieser Einlage nicht zur Zahlung von Zertifikaten verwendet, so wird er dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist nach der Versteigerung erstattet, wie in den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Vereinbarungen festgelegt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Personen beachten die folgenden Verhaltensregeln, wenn sie auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden Gebote einstellen:

a)
Sie erteilen sämtliche Auskünfte, die eine Auktionsplattform, bei der sie als Bieter zugelassen sind, verlangt;
b)
sie üben ihre Tätigkeit mit Integrität, der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit aus.

(4) Es ist Aufgabe der zuständigen nationalen Behörden, die von den Mitgliedstaaten der Niederlassung der in Absatz 1 genannten Personen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie (EU) 2015/849 benannt werden, diese Personen zur Ausübung der in dem genannten Absatz genannten Tätigkeiten zuzulassen und die Beachtung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Verhaltensregeln zu überwachen und durchzusetzen sowie etwaige Beschwerden wegen Nichtbeachtung der Verhaltensregeln zu behandeln.

(5) Die zuständigen in Absatz 4 genannten nationalen Behörden gewähren die Zulassung lediglich den in Absatz 1 genannten Personen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie sind gut beleumdet und verfügen über ausreichende Erfahrung, um die ordnungsgemäße Beachtung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verhaltensregeln sicherzustellen;
b)
sie haben die notwendigen Verfahren und Kontrollen eingeführt, um mit Interessenkonflikten umgehen und im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln zu können;
c)
sie beachten die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849;
d)
sie beachten jede andere Maßnahme, die mit Blick auf die Art der angebotenen Bieterdienste und die Erfahrenheit der betreffenden Kunden in Bezug auf ihr Anleger- oder Handelsprofil, aber auch aufgrund der Risikobewertung der Wahrscheinlichkeit von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder krimineller Tätigkeiten für erforderlich gehalten wird.

(6) Die zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der in Absatz 1 genannten Person die Zulassung erteilt wurde, überwachen die in Absatz 5 aufgeführten Bedingungen und setzen sie durch. Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass

a)
seinen zuständigen nationalen Behörden Ermittlungsbefugnisse sowie Sanktionen zur Verfügung stehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind;
b)
ein Mechanismus für die Behandlung von Beschwerden und den Entzug von Zulassungen von Personen, die gegen ihre Pflichten aus dieser Zulassung verstoßen, geschaffen wird;
c)
seine zuständigen nationalen Behörden die gemäß Absatz 5 erteilte Zulassung entziehen können, wenn eine zugelassene Person gravierend und systematisch gegen die Absätze 2 und 3 verstoßen hat.

(7) Die Kunden der in Absatz 1 genannten Personen können Beschwerden betreffend die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Verhaltensregeln nach Maßgabe der Verfahrensregeln für die Behandlung solcher Beschwerden an die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden richten.

(8) Die in Absatz 1 genannten Personen können in Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Kunden ohne weitere rechtliche oder administrative Anforderungen seitens der Mitgliedstaaten Bieterdienstleistungen erbringen.

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