Artikel 20 VO (EU) 2023/2834

Sicherheit für die Einfuhr

(1) Für Weichweizen hoher Qualität beläuft sich die spezifische Sicherheit gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835, die am Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bei der Zollbehörde zu leisten ist, auf 95 EUR je Tonne.

(2) Für Hartweizen entspricht die spezifische Sicherheit gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 der Differenz zwischen dem höchsten Einfuhrzoll und dem für die angegebene Qualität geltenden Zollsatz am Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union, zuzüglich eines Zuschlags von 5 EUR je Tonne.

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