Artikel 21 VO (EU) 2023/2834
Stichprobenverfahren für die Berechnung der Einfuhrzölle
(1) Die für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union zuständige Zollstelle entnimmt bei jeder Sendung von Weichweizen hoher Qualität (anderen als zur Aussaat bestimmt), von Hartweizen und von Hartmais nach den Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission(1) repräsentative Stichproben. Diese Probennahme findet jedoch nicht statt, wenn der Einfuhrzoll für die verschiedenen Qualitäten identisch ist.
Erkennt die Kommission jedoch eine vom Ursprungsland des Getreides ausgestellte Qualitätsbescheinigung für Weichweizen hoher Qualität, Hartweizen oder Hartmais offiziell an, so werden nur bei einer hinreichend repräsentativen Zahl von Sendungen Proben entnommen, um die bescheinigte Qualität zu überprüfen.
(2) Die folgenden Konformitätsbescheinigungen werden von der Kommission nach den Grundsätzen der Artikel 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 offiziell anerkannt:
- a)
- Bescheinigungen, die vom Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria (Senasa) von Argentinien für Hartmais ausgestellt wurden;
- b)
- Bescheinigungen, die vom Federal Grain Inspection Service (FGIS) der Vereinigten Staaten für Weichweizen hoher Qualität und für Hartweizen hoher Qualität ausgestellt wurden;
- c)
- Bescheinigungen, die von der Canadian Grain Commission (CGC) von Kanada für Weichweizen hoher Qualität und für Hartweizen hoher Qualität ausgestellt wurden.
Anhang VIII enthält ein Muster der vom Senasa ausgestellten Konformitätsbescheinigungen. Eine Abbildung der von der argentinischen Regierung zugelassenen Stempel wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang IX enthält Muster der vom FGIS ausgestellten Konformitätsbescheinigungen und der Stempel.
Anhang X enthält Muster der von der CGC ausgestellten Konformitätsbescheinigungen, Klasseneinteilung für die Ausfuhr und der Stempel.
Die Konformitätsbescheinigungen können in dem von der Kommission einzurichtenden elektronischen System ELAN gespeichert und zur Verfügung gestellt werden.
Entsprechen die Analysewerte auf den Konformitätsbescheinigungen, die von den in Unterabsatz 1 genannten Stellen ausgestellt wurden, den Qualitätsstandards für Weichweizen hoher Qualität, Hartweizen und Hartmais gemäß Anhang VI, so werden im Laufe des Wirtschaftsjahres in jedem Eingangshafen bei mindestens 3 % der ankommenden Sendungen Proben entnommen.
Die Ware wird in diejenige Standardqualität eingestuft, für die alle in Anhang VI aufgeführten Einstufungskriterien erfüllt sind.
(3) Für die Einstufung des eingeführten Getreides in Standardqualitäten gelten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission(2) festgelegten Standardbezugsmethoden.
Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet „Hartmais” Mais der Sorte Zea mays indurata, dessen Körner ein überwiegend glasiges Endosperm (harte oder hornige Konsistenz) aufweisen. Die Körner sind im Allgemeinen von roter oder oranger Farbe. Der obere, dem Keim gegenüberliegende Teil (Krone) weist keine Kerbe auf.
Als glasig gelten Körner, die folgenden Kriterien entsprechen:
- a)
- Die Krone ist nicht eingekerbt.
- b)
- Beim Längsschnitt weist das Endosperm in der Mitte einen mehligen Teil auf, der vollständig von einem hornigen Bereich umgeben ist. Der hornige Bereich muss beim Schnitt den größten Teil der Gesamtoberfläche einnehmen.
Der Prozentsatz der glasigen Maiskörner wird durch die Zahl der den in Unterabsatz 3 genannten Kriterien entsprechenden Körner in einer repräsentativen Probe von 100 Körnern ermittelt.
Die Referenzmethode zur Bestimmung des Flotationsindex für Hartmais ist in Anhang XI festgelegt.
(4) Zeigen die Analyseergebnisse, dass der eingeführte Weichweizen hoher Qualität, Hartweizen oder Hartmais von niedrigerer Qualität ist als in der Anmeldung zur Überführung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angegeben, so zahlt der Einführer die Differenz zwischen dem Einfuhrzoll für das in der Anmeldung angegebene Erzeugnis und dem Einfuhrzoll für das tatsächlich eingeführte Erzeugnis. In diesem Fall wird die spezifische Sicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 freigegeben, mit Ausnahme des Zuschlags von 5 EUR gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Delegierten Verordnung.
Wird die in Unterabsatz 1 genannte Differenz nicht innerhalb eines Monats gezahlt, so verfällt die spezifische Sicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835.
(5) Die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats entnommenen repräsentativen Stichproben des eingeführten Getreides müssen sechs Monate lang aufbewahrt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.