Artikel 2 VO (EU) 2023/2859
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
-
„Unternehmen” jede natürliche oder juristische Person,
- a)
- die zur Übermittlung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen an eine Sammelstelle verpflichtet ist oder
- b)
- die einer Sammelstelle Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b freiwillig übermittelt, damit diese Informationen über das ESAP zugänglich gemacht werden können;
- 2.
- „Sammelstelle” eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union oder eine Einrichtung, eine Behörde oder ein Register eines Mitgliedstaats, die bzw. das gemäß einem der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gesetzgebungsakte der Union oder durch einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 2 als solche benannt wurde;
- 3.
- „datenextrahierbares Format” ein offenes Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024, das weit verbreitet oder gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Datenextraktion durch eine Maschine ermöglicht und vom Menschen lesbar ist;
- 4.
- „maschinenlesbares Format” ein maschinenlesbares Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024;
- 5.
- „qualifiziertes elektronisches Siegel” ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
- 6.
- „Programmierschnittstelle” oder „API” einen Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch;
- 7.
- „Metadaten” strukturierte Informationen, die den Abruf, die Verwendung oder die Verwaltung einer Informationsquelle erleichtern, unter anderem durch Beschreibung, Erläuterung oder Lokalisierung dieser Informationsquelle;
- 8.
- „personenbezogene Daten” personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
- 9.
- „historische Informationen” die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen, die frühestens fünf Jahre vor dem Geltungsbeginn der Verpflichtung zur Übermittlung dieser Informationen an das ESAP veröffentlicht wurden;
- 10.
- „Gemeinsamer Ausschuss” den in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Ausschuss.
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