Artikel 2 VO (EU) 2023/2859

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Unternehmen” jede natürliche oder juristische Person,

a)
die zur Übermittlung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen an eine Sammelstelle verpflichtet ist oder
b)
die einer Sammelstelle Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b freiwillig übermittelt, damit diese Informationen über das ESAP zugänglich gemacht werden können;

2.
„Sammelstelle” eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union oder eine Einrichtung, eine Behörde oder ein Register eines Mitgliedstaats, die bzw. das gemäß einem der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gesetzgebungsakte der Union oder durch einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 2 als solche benannt wurde;
3.
„datenextrahierbares Format” ein offenes Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024, das weit verbreitet oder gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Datenextraktion durch eine Maschine ermöglicht und vom Menschen lesbar ist;
4.
„maschinenlesbares Format” ein maschinenlesbares Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024;
5.
„qualifiziertes elektronisches Siegel” ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
6.
„Programmierschnittstelle” oder „API” einen Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch;
7.
„Metadaten” strukturierte Informationen, die den Abruf, die Verwendung oder die Verwaltung einer Informationsquelle erleichtern, unter anderem durch Beschreibung, Erläuterung oder Lokalisierung dieser Informationsquelle;
8.
„personenbezogene Daten” personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
9.
„historische Informationen” die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen, die frühestens fünf Jahre vor dem Geltungsbeginn der Verpflichtung zur Übermittlung dieser Informationen an das ESAP veröffentlicht wurden;
10.
„Gemeinsamer Ausschuss” den in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Ausschuss.

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