Artikel 3 VO (EU) 2023/2859
Freiwillige Übermittlung von Informationen
(1) Ab dem 10. Januar 2030 können Unternehmen die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen an die Sammelstelle in dem Mitgliedstaat ihres jeweiligen Sitzes übermitteln, damit diese über das ESAP zugänglich gemacht werden.
Bei der Übermittlung dieser Informationen an die Sammelstelle muss das Unternehmen:
- a)
- sicherstellen, dass den Informationen Metadaten beigefügt sind, aus denen hervorgeht, dass die Informationen freiwillig über das ESAP zugänglich gemacht werden;
- b)
- sicherstellen, dass den Informationen Metadaten beigefügt sind, aus denen hervorgeht, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten;
- c)
- sicherstellen, dass den Informationen die für das Funktionieren der ESAP-Suchfunktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 erforderlichen Metadaten beigefügt sind;
- d)
- für die Übermittlung der Informationen ein datenextrahierbares Format verwenden;
- e)
- sicherstellen, dass die übermittelten Informationen unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b fallen;
- f)
- sicherstellen, dass in die Informationen keine personenbezogenen Daten aufgenommen werden, es sei denn, die personenbezogenen Daten sind nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich oder stellen einen notwendigen Bestandteil der Informationen über die wirtschaftlichen Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens dar.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen spätestens am 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen und setzen die ESMA hiervon in Kenntnis.
(3) Die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden „ESA” ) arbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- die Metadaten, die den übermittelten Informationen gemäß Absatz 1 beizufügen sind;
- b)
- gegebenenfalls die spezifischen Formate oder Vorlagen, die für die Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 1 zu verwenden sind.
(4) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards berücksichtigen die ESA sämtliche in den entsprechenden sektoralen Gesetzgebungsakten der Union verankerten Standards und insbesondere die speziell für KMU konzipierten Standards.
Die ESA übermitteln der Kommission die Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 10. Januar 2028.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESA nehmen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Leitlinien für Unternehmen an, um sicherzustellen, dass die übermittelten Metadaten korrekt sind und auch die Bedingungen für die Aufnahme personenbezogener Daten bei der freiwilligen Übermittlung von Informationen erfüllt sind.
(5) Enthalten die in Absatz 1 genannten Informationen personenbezogene Daten, stellen die Unternehmen sicher, dass sich jedwede Verarbeitung dieser Daten auf einen der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten rechtmäßigen Verarbeitungsgründe stützt. Mit dieser Verordnung wird keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen.
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