Artikel 10 VO (EU) 2023/2866
Ergebnis der Fahrwiderstandsprüfung eines einzelnen Prüffahrzeugs
(1) Für jedes einzelne Prüffahrzeug (mit Ausnahme eines OVC-HEV), das einer Fahrwiderstandsprüfung unterzogen wird, berechnet die ausstellende Typgenehmigungsbehörde den CO2-Emissionswert (CO2, in-service verification) aus den Fahrwiderstandskoeffizienten f0, f1, f2 und der bei der Fahrwiderstandsprüfung ermittelten Prüfmasse nach den Methoden in Anhang B7 oder gegebenenfalls Anhang B8 der UN-Regelung Nr. 154 unter Verwendung der gemessenen CO2-Emissionswerte für Fahrzeuge mit niedrigem und hohem Wert.
(2) Wird ein OVC-HEV einer Fahrwiderstandsprüfung unterzogen, berechnet die ausstellende Typgenehmigungsbehörde den CO2-Emissionswert (CO2, in-service verification) aus den Fahrwiderstandskoeffizienten f0, f1, f2 und der bei der Fahrwiderstandsprüfung ermittelten Prüfmasse nach den Methoden in Anhang B8 der UN-Regelung Nr. 154 unter Verwendung der Interpolationslinie, die dem Betrieb bei gleichbleibender Ladung entspricht.
(3) Wurde die Interpolationsmethode nicht angewandt, so wird der Wert CO2, in-service verification anhand der Fahrwiderstandskoeffizienten f0, f1, f2 und der bei der Fahrwiderstandsprüfung ermittelten Prüfmasse gemäß Anhang IV berechnet.
(4) Für jedes einzelne Prüffahrzeug, das einer Fahrwiderstandsprüfung unterzogen wird, ermittelt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde das Ergebnis der Fahrwiderstandsprüfung (CO2 ratio) als Verhältnis von CO2, in-service verification, ermittelt gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels, zu dem kombinierten CO2-Emissionswert oder, im Falle eines OVC-HEV, zu dem in Eintrag 49 der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden Fahrzeugs (CO2, CoC) angegebenen kombinierten CO2-Emissionswert bei gleichbleibender Ladung.
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