Artikel 9 VO (EU) 2023/2866
Prüfbedingungen für Fahrwiderstandsprüfungen
(1) Für eine Fahrwiderstandsprüfung kann die ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine der in Anhang B4 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Messmethoden anwenden.
(2) Aus dem für eine Fahrwiderstandsprüfung ausgewählten Fahrzeug sind jegliche zusätzliche Ausrüstung und alle Merkmale zu entfernen, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung nicht vorhanden waren. Die Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs müssen zu mindestens 90 % ihres Fassungsvermögens gefüllt sein. Das Fahrzeug muss mit der Standardausrüstung gemäß den Angaben des Herstellers, mit einer zusätzlichen Masse von 100 kg und mit der für die Beladung des Fahrzeugs repräsentativen Masse gemäß Absatz 3.2.26 der UN-Regelung Nr. 154 ausgestattet sein. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde bestimmt die Masse des so oder in gleichwertiger Weise vorbereiteten Fahrzeugs; diese gilt als die bei der Fahrwiderstandsprüfung ermittelte Prüfmasse.
(3) Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde stellt sicher, dass die Reifen eines für eine Fahrwiderstandsprüfung ausgewählten Fahrzeugs alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie gehören derselben Energieeffizienzklasse an, die in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben ist;
- b)
- sie erfüllen die Kriterien in Anhang B4 Absatz 4.2.2.2 der UN-Regelung Nr. 154.
Alternativ zu Buchstabe a kann die ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine Berichtigung des Fahrwiderstandskoeffizienten f0 gemäß Anhang III vornehmen. f0, measured, corrected gilt dann als der bei der Fahrwiderstandsprüfung bestimmte f0-Wert.
(4) Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde stellt sicher, dass während der Fahrwiderstandsprüfung die Fahrzeughöhensteuerung und das Luftklappensystem für den Kühlergrill (Active Grill Shutter) jedes Prüffahrzeugs sowie andere bewegliche aerodynamische Karosserieteile, die seinen Luftwiderstand dynamisch verändern, gemäß den Anforderungen in Anhang B4 Absatz 4.2.1.5 der UN-Regelung Nr. 154 funktionieren.
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