Artikel 11 VO (EU) 2023/2866
Statistische Auswertung der Ergebnisse der Fahrwiderstandsprüfung und Berechnung der Größenordnung der Abweichung
(1) Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde bewertet nach dem in Anhang I beschriebenen Verfahren die Ergebnisse der Fahrwiderstandsprüfung, die gemäß Artikel 10 ermittelt wurden, um festzustellen, ob bei den CO2-Emissionswerten der Fahrwiderstandfamilie, die Fahrwiderstandsprüfungen unterzogen wird, eine Abweichung vorliegt.
(2) Fällt die Fahrwiderstandsfamilie bei der statistischen Auswertung gemäß Anhang I durch, so bestimmt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde die Größenordnung der Abweichung bei den CO2-Emissionswerten wie folgt:
Dabei ist
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CO2 VH der angegebene CO2-Emissionswert des Fahrzeugs mit hohem Wert aus der Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge [g/km] oder bei OVC-HEV der CO2-Emissionswert im Betrieb bei gleichbleibender Ladung des Fahrzeugs mit hohem Wert aus der Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge [g/km];
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Durchschnitt (CO2 ratio) in Anhang I definiert.
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