Artikel 12 VO (EU) 2023/2866
Prüfbedingungen für Prüfungen auf künstliche Strategien
Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde überprüft das Vorhandensein künstlicher Strategien in dem gemäß Artikel 4 ausgewählten Prüffahrzeug anhand folgender Prüfungen:
- a)
- Prüfung auf dem Rollenprüfstand;
- b)
- Prüfung auf dem Rollenprüfstand nach Anhang B6 der UN-Regelung Nr. 154, wobei die Prüfphasen in einer anderen Reihenfolge durchgeführt werden, oder jede andere Prüfung, bei der die Prüfbedingungen nicht zu einer wesentlichen Änderung des physischen Verhaltens des Fahrzeugs und/oder eines seiner Teilsysteme ohne künstliche Strategien führen;
- c)
- Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb auf der Straße gemäß Anhang IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 oder jede andere Prüfung auf der Straße, die aufdecken könnte, dass eine künstliche Strategie vorliegt;
- d)
- Prüfung auf dem Rollenprüfstand mit dem Ziel, die gemäß Buchstabe c durchgeführte Prüfung auf der Straße nachzustellen.
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