Artikel 13 VO (EU) 2023/2866

Bewertung der Ergebnisse der Prüfung auf künstliche Strategien und Berechnung der Größenordnung der Abweichung

(1) Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde bewertet die Ergebnisse der gemäß Artikel 12 durchgeführten Prüfungen, um das Risiko des Vorhandenseins künstlicher Strategien im Prüffahrzeug zu bewerten, indem sie Folgendes vergleicht:

a)
die CO2-Emissionswerte aus der Prüfung gemäß Artikel 12 Buchstabe b mit diesen Werten aus der Prüfung gemäß Artikel 12 Buchstabe a;
b)
die CO2-Emissionswerte, geteilt durch den Zyklusenergiebedarf, aus der Prüfung gemäß Artikel 12 Buchstabe c mit diesen Werten aus der Prüfung gemäß Artikel 12 Buchstabe a;
c)
die CO2-Emissionswerte, geteilt durch den Zyklusenergiebedarf, aus der Prüfung gemäß Artikel 12 Buchstabe d mit diesen Werten aus der Prüfung gemäß Artikel 12 Buchstabe c.

(2) Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde beschreibt die für diese Bewertung verwendeten Kriterien im Prüfbericht, wobei künstliche Strategien zu verstehen sind als Software, Steuerlogik, Hardware oder Bauteile, die sich im Fahrzeug befinden oder sich auf das Fahrzeug beziehen und die die CO2-Emissions- oder Kraftstoffverbrauchswerte des Fahrzeugs bei den Prüfungen, die für die Zwecke der Typgenehmigung durchgeführt werden, verringern, aber nicht durchgängig arbeiten, wenn das Fahrzeug in Betrieb ist, wobei den unterschiedlichen Bedingungen Rechnung zu tragen ist, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder kann durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werden, das Fahrzeug vor unmittelbaren Schäden zu schützen oder den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.

(3) Schätzt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde das Risiko, dass im Prüffahrzeug künstliche Strategien vorhanden sind, auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 als hoch ein, so legt sie zusätzlich zu den gemäß Artikel 12 durchgeführten Prüfungen ein spezifisches Prüfprogramm fest und führt es durch, um festzustellen, ob eine künstliche Strategie vorhanden ist oder nicht.

(4) Stellt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde fest, dass künstliche Strategien vorhanden sind, so bestimmt sie die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte durch Vergleich des CO2-Emissionswerts mit und ohne künstliche Strategien. Kann die Größenordnung dieser Abweichung nicht auf der Grundlage der Prüfungen gemäß Artikel 12 und gegebenenfalls Absatz 3 bestimmt werden, so beträgt das Ausmaß der Abweichung der CO2-Emissionswerte 10 % des CO2-Emissionswerts des Fahrzeugs mit hohem Wert aus der Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder — bei OVC-HEV — 10 % des CO2-Emissionswerts im Betrieb bei gleichbleibender Ladung des Fahrzeugs mit einem hohen Wert aus der Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, in beiden Fällen jedoch mindestens 14 g/km.

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