Artikel 14 VO (EU) 2023/2866
Prüfbericht
(1) Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde nimmt in die Prüfberichte gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2867 mindestens die folgenden Informationen für jede geprüfte Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und für jede Art der Prüfung auf:
- a)
- Art des durchgeführten Tests,
- b)
- Fahrzeugcheckliste,
- c)
- Prüfbedingungen,
- d)
- Ergebnisse der Prüfungen jedes der einzelnen Prüffahrzeuge,
- e)
- statistische Auswertung der Prüfergebnisse,
- f)
- gegebenenfalls Berechnung der Größenordnung der Abweichung,
- g)
- im Fall einer Prüfung auf künstliche Strategien: bei der Bewertung der Prüfergebnisse verwendete Kriterien.
(2) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Abschluss der Prüfungen wird der Prüfbericht dem Hersteller der betreffenden Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, und der Prüfbericht für jedes einzelne Prüffahrzeug wird zusammen mit den folgenden Daten in einem verschlüsselten Format auf einen speziellen Server der Kommission hochgeladen:
- a)
- für jede Prüfung auf dem Rollenprüfstand und jede Prüfung auf künstliche Strategien die in Anhang V Nummer 1 genannten Daten,
- b)
- für jede Fahrwiderstandsprüfung die in Anhang V Nummer 2 genannten Daten.
Die unter den Buchstaben a und b genannten Daten und Parameter werden nicht veröffentlicht.
Wurden alle Daten für alle geprüften Fahrzeuge der Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge korrekt hochgeladen, so wird der hochladenden Stelle vom Server der Kommission eine Empfangsbestätigung übermittelt.
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