Artikel 16 VO (EU) 2023/2866

Berichtigung der durchschnittlichen spezifischen CO<sub>2</sub>-Emissionen eines Herstellers

(1) Hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine Schlussfolgerung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b getroffen, so wendet die Kommission auf der Grundlage der in dieser Schlussfolgerung enthaltenen Informationen für das Kalenderjahr, in dem die Schlussfolgerung getroffen wurde, und für die folgenden Kalenderjahre die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte für ihre vorläufige Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 an und teilt dies dem Hersteller gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/631 mit.

(2) Die Kommission wendet die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte entsprechend der Schlussfolgerung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b ebenfalls an, um die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers für die zehn Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem die Schlussfolgerung getroffen wurde, jedoch nicht vor dem Kalenderjahr 2021 zu berichtigen. Die Kommission ändert die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 erlassenen Durchführungsrechtsakte entsprechend.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.