Artikel 15 VO (EU) 2023/2866

Schlussfolgerungen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde

(1) Zeigen die Ergebnisse der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, dass keine Abweichung der CO2-Emissionswerte vorliegt, so gelangt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde zu der entsprechenden Schlussfolgerung und fügt sie dem Prüfbericht bei.

(2) Zeigen die Ergebnisse der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge eine Abweichung der CO2-Emissionswerte, so kann der Hersteller die Ergebnisse innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt des Prüfberichts anfechten, indem er die Übereinstimmung zwischen den in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen CO2-Emissionswerten und den Werten, die sich aus der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ergeben, nachweist.

Geht keine Reaktion ein, so wird davon ausgegangen, dass der Hersteller die Ergebnisse der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge akzeptiert hat.

(3) Unter Berücksichtigung der vom Hersteller bereitgestellten Informationen gemäß Absatz 2 zieht die ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine Schlussfolgerung, ob bei der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge eine mangelnde Übereinstimmung der CO2-Emissionswerte aus der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge mit den in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen Werten festgestellt wurde oder ob künstliche Strategien vorhanden sind.

Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde übermittelt dem betreffenden Hersteller und der Kommission ihre Schlussfolgerung spätestens 40 Arbeitstage nach Unterrichtung des Herstellers gemäß Absatz 2.

(4) Die in Absatz 3 genannten Schlussfolgerungen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde umfassen mindestens Folgendes:

a)
sofern die ausstellende Typgenehmigungsbehörde feststellt, dass keine mangelnde Übereinstimmung zwischen den betreffenden CO2-Emissionswerten vorliegt, oder keine künstlichen Strategien feststellen kann:

i)
die Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die Fahrzeuginterpolationsfamilien und, sofern die Feststellungen auf den Ergebnissen von Fahrwiderstandsprüfungen beruhen, die betreffende Fahrwiderstandsfamilie,
ii)
die Gründe für die Feststellung, dass die bei der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge festgestellten Abweichungen nicht zu mangelnder Übereinstimmung führen;

b)
sofern die ausstellende Typgenehmigungsbehörde feststellt, dass eine mangelnde Übereinstimmung zwischen den betreffenden CO2-Emissionswerten vorliegt, oder das Vorhandensein künstlicher Strategien feststellt:

i)
die Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die Fahrzeuginterpolationsfamilien und, sofern die Feststellungen auf den Ergebnissen von Fahrwiderstandsprüfungen beruhen, die betreffende Fahrwiderstandsfamilie,
ii)
die Größenordnung der Abweichung bei CO2-Emissionswerten,
iii)
gegebenenfalls aufgedeckte künstliche Strategien.

(5) Vor dem 1. März jedes Kalenderjahres veröffentlicht die ausstellende Typgenehmigungsbehörde unter Verwendung des in Anhang VI festgelegten Formats eine Übersicht über die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Überprüfungen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und ihre Schlussfolgerungen gemäß den Absätzen 1 und 3. Bei Prüfungen zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, für die vor der Veröffentlichung der Übersicht keine Schlussfolgerung vorliegt, wird die Schlussfolgerung in die nächste jährliche Übersicht aufgenommen.

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