Artikel 4 VO (EU) 2023/2867

Tests zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

(1) Für jede gemäß Artikel 3 ausgewählte Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge wählt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Tests Fahrzeuge aus, die sich in einem Zustand befinden, der repräsentativ für ein ordnungsgemäß gewartetes und genutztes Fahrzeug ist, und Merkmale aufweisen, die den in der Übereinstimmungsbescheinigung angegebenen Merkmalen entsprechen.

(2) Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde überprüft mit einem der folgenden Tests, ob die in den Übereinstimmungsbescheinigungen der gemäß Absatz 1 ausgewählten Fahrzeuge angegebenen spezifischen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge entsprechen und ob künstliche Strategien vorhanden sind:

a)
für eine Anzahl von Fahrzeugen, die auf der Grundlage einer statistischen Bewertungsmethode bestimmt werden: Prüfungen auf dem Rollenprüfstand gemäß Anhang B6 und Anhang B8 der UN-Regelung Nr. 154;
b)
für eine Anzahl von Fahrzeugen, die auf der Grundlage einer statistischen Bewertungsmethode bestimmt werden und zu ein und derselben Fahrwiderstandsfamilie gehören: Fahrwiderstandsprüfungen gemäß Anhang B4 der UN-Regelung Nr. 154;
c)
für eine angemessene Anzahl von Fahrzeugen: spezielle Tests mithilfe virtueller oder physischer Testmethoden.

(3) Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde gibt die Tests nach Absatz 2 bei einem technischen Dienst in Auftrag, der die Prüfung Typ 1 gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 für die Zwecke der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für die betreffende Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nicht durchgeführt hat.

(4) Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde bewertet die Testergebnisse der einzelnen Testfahrzeuge und stellt fest, ob die CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge höher sind als die in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen spezifischen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte, wobei sie die statistische Auswertung der Tests gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b berücksichtigt; zudem stellt sie fest, ob künstliche Strategien vorhanden sind.

(5) Jeder Hersteller stellt der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde und jeder Stelle, die Tests zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge durchführt, auf Verlangen alle Informationen, Unterlagen und technischen Spezifikationen oder Unterstützungsleistungen bereit, die für eine angemessene Durchführung der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge erforderlich sind.

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