Artikel 5 VO (EU) 2023/2867
Dokumentation, Informationspflicht und Schlussfolgerung der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde
(1) Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde stellt sicher, dass die gemäß Artikel 4 durchgeführten Tests dokumentiert werden und dass die Testberichte der Kommission, dem Hersteller der betreffenden Fahrzeuge und auf Anfrage anderen Typgenehmigungsbehörden, Marktüberwachungsbehörden und Dritten, die die in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission(1) festgelegten Anforderungen erfüllen, bereitgestellt werden.
(2) Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde zieht innerhalb von zehn Monaten nach Beginn eines Tests eine Schlussfolgerung, ob bei der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge eine mangelnde Übereinstimmung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge mit den in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen Werten festgestellt wurde oder künstliche Strategien vorhanden sind.
(3) Eine Schlussfolgerung der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde gemäß Absatz 2 gilt für alle erstmals in der Union in Betrieb genommenen Fahrzeuge der betreffenden Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder — sofern sie auf den Ergebnissen von Fahrwiderstandsprüfungen beruht — für alle erstmals in der Union in Betrieb genommenen Fahrzeuge der betreffenden Fahrwiderstandsfamilie.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission vom 7. Februar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich funktioneller Anforderungen an die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (ABl. L 27 vom 8.2.2022, S. 1).
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