Artikel 10 VO (EU) 2023/588

Diensteportfolio für staatliche Dienste

(1) Das Diensteportfolio für staatliche Dienste wird gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels geschaffen. Es besteht mindestens aus den folgenden Dienstkategorien und ergänzt das Diensteportfolio für die GOVSATCOM-Dienste gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/696:

a)
Dienste, die auf der Grundlage staatlicher Infrastruktur auf staatlich berechtigte Nutzer beschränkt sind, ein hohes Maß an Sicherheit erfordern und für Dienste nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht geeignet sind, z. B. robuste weltweite Dienste mit geringer Latenzzeit oder robuste weltraumbezogene Datenrelais;
b)
Quantenkommunikationsdienste wie QKD-Dienste.

(2) Das Diensteportfolio für staatliche Dienste umfasst auch Dienste für staatlich berechtigte Nutzer auf der Grundlage der kommerziellen Infrastruktur, z. B. gesicherte weltweite Dienste mit geringer Latenzzeit oder weltweite Schmalbanddienste.

(3) Das Diensteportfolio für die staatlichen Dienste umfasst auch die technischen Spezifikationen für jede Dienstkategorie, wie etwa geografisches Abdeckungsgebiet, Frequenz, Bandbreite, Nutzerausrüstung und Sicherheitsmerkmale.

(4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Diensteportfolio für die staatlichen Dienste. Diese Durchführungsrechtsakte beruhen auf den operativen Anforderungen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, auf Beiträgen der Mitgliedstaaten und auf den allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die operativen Anforderungen für staatliche Dienste in Form von technischen Spezifikationen und Umsetzungsplänen, insbesondere im Zusammenhang mit Krisenmanagement, Lageerfassung und Verwaltung wichtiger Infrastrukturen, einschließlich Kommunikationsnetze in den Bereichen Diplomatie und Verteidigung, und sonstigem Bedarf staatlich berechtigter Nutzer. Diese operativen Anforderungen beruhen auf den Anforderungen der Programmnutzer, sind auf die Abdeckung des bestätigten Bedarfs zugeschnitten und tragen den Erfordernissen Rechnung, die aufgrund vorhandener Nutzerausrüstung und Netze bestehen, sowie den operativen Anforderungen für die GOVSATCOM-Dienste, die gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 angenommen wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Die Bedingungen für die Erbringung von Diensten — und damit zusammenhängende Risiken — mittels der kommerziellen Infrastruktur werden in den in Artikel 19 genannten Verträgen festgelegt.

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