Artikel 9 VO (EU) 2023/588
Staatliche Dienste
(1) Staatliche Dienste werden für die Programmteilnehmer gemäß Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 erbracht.
(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften für die Erbringung staatlicher Dienste unter Berücksichtigung des Artikels 66 der Verordnung (EU) 2021/696 sowie auf der Grundlage der konsolidierten Nachfrage des gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ermittelten derzeitigen und erwarteten Bedarfs in Bezug auf die verschiedenen Dienste sowie für die dynamische Ressourcenzuweisung und die Priorisierung der staatlichen Dienste zwischen den verschiedenen Programmteilnehmern entsprechend der Relevanz und Kritikalität des Nutzerbedarfs und gegebenenfalls der Kosteneffizienz.
(3) Die in Artikel 10 Absatz 1 genannten staatlichen Dienste werden staatlich berechtigten Nutzern kostenlos zur Verfügung gestellt.
(4) Die Kommission erwirbt die in Artikel 10 Absatz 2 genannten Dienste unter Marktbedingungen im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Haushaltsordnung mit dem Ziel, die Erbringung dieser Dienste für alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die genaue Zuweisung von Kapazitäten und Mitteln für diese Dienste wird in dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten festgelegt.
(5) Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels legt die Kommission in hinreichend begründeten Fällen, in denen es unbedingt erforderlich ist, das Angebot an Regierungsdiensten und die Nachfrage danach aufeinander abzustimmen, im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Preispolitik fest, die mit der Preispolitik nach Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 in Einklang steht.
Indem die Kommission eine Preispolitik festlegt, stellt sie sicher, dass von der Erbringung der staatlichen Dienste keine Wettbewerbsverzerrung ausgeht, dass keine Engpässe bei den staatlichen Diensten entstehen und dass der ermittelte Preis nicht zu einer Überkompensierung der Auftragnehmer gemäß Artikel 19 führt.
(6) Die in den Absätzen 2 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Die schrittweise Erbringung staatlicher Dienste wird nach Maßgabe des in Artikel 10 Absatz 1 genannten Diensteportfolios vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Infrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems gewährleistet, nachdem die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten durchgeführt wurden, wobei gegebenenfalls auf bestehenden Diensten und Kapazitäten aufgebaut wird und diese genutzt werden.
(8) Die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten wird bei der Erbringung staatlicher Dienste entsprechend ihren Bedürfnissen nach Artikel 25 Absatz 7 gewährleistet.
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