Artikel 8 VO (EU) 2023/588

Ökologische Nachhaltigkeit und Nachhaltigkeit im Weltraum

(1) Das Programm wird mit dem Ziel der Sicherstellung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Nachhaltigkeit im Weltraum durchgeführt. Zu diesem Zweck müssen die in Artikel 19 genannten Verträge und Verfahren Bestimmungen über Folgendes enthalten:

a)
die Minimierung der durch die Entwicklung, die Produktion und den Einsatz der Infrastruktur verursachten Treibhausgasemissionen;
b)
die Einrichtung eines Systems zum Ausgleich der verbleibenden Treibhausgasemissionen;
c)
geeignete Maßnahmen zur Verringerung der durch Raumfahrzeuge verursachten sichtbaren und unsichtbaren Strahlungsbelastung, die astronomische Beobachtungen oder jede andere Art von Forschung und Beobachtung beeinträchtigen kann;
d)
den Einsatz geeigneter Technologien zur Kollisionsvermeidung für Raumfahrzeuge;
e)
die Vorlage und Umsetzung eines umfassenden Plans zur Minderung von Weltraummüll vor der Einrichtungsphase, einschließlich Ortungsdaten der Umlaufbahn, um die Vermeidung von Weltraummüll durch die Satelliten der Konstellation zu gewährleisten.

(2) Die Verträge und Verfahren nach Artikel 19 müssen die Verpflichtung enthalten, den Stellen, die für die Erstellung von SST-Informationen gemäß Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2021/696 und SST-Diensten gemäß Artikel 55 jener Verordnung zuständig sind, Daten, insbesondere Ephemeridendaten und Daten über geplante Manöver, zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Kommission stellt sicher, dass eine umfassende Datenbank der Weltraumressourcen des Programms, die insbesondere Daten zu Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekten des Weltraums enthält, geführt wird.

(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 45 delegierte Rechtsakte, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen, indem sie die Merkmale der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Datenbank und die Methodik und die Verfahren für die Pflege und Aktualisierung der Datenbank festlegt.

(5) Der Anwendungsbereich delegierter Rechtsakte, die gemäß Absatz 4 erlassen werden, ist auf Folgendes beschränkt:

a)
die Weltraumressourcen im Eigentum der Union gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 10;
b)
die Weltraumressourcen im Eigentum der Auftragnehmer gemäß Artikel 19, wie in Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 10 aufgeführt;

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